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Fliegen: Unerwartete technische Probleme bringen Ausgleichszahlung

Verspätet sich ein Flug beträchtlich oder wird er annulliert, weil unerwartete technische Probleme am Flugzeug auftreten, haben Reisende Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Az.: C 257/14) hervor.

Im vorliegenden Fall verspätete sich die Ankunft des Fluges der späteren Klägerin mit KLM von Quito in Ecuador nach Amsterdam um 29 Stunden. Entschädigungszahlungen lehnte die Fluggesellschaft mit der Begründung ab, dass außergewöhnliche Umstände zu der Verspätung geführt hätten, nämlich die Kombination zweier technischer Defekte. Die betroffenen Teile hätten erst nach Quito eingeflogen werden müssen. Angaben der Hersteller zufolge hätten die Teile auch noch nicht ihre durchschnittliche Lebensdauer überschritten, deshalb wertete die Airline die Defekte als außergewöhnlichen Umstand.

Der Gerichtshof schloss sich dieser Meinung nicht an. Zwar stelle das vorzeitige Auftreten der technischen Mängel ein unerwartetes Vorkommnis dar, es gehöre jedoch zur normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens, die Behebung solcher technischen Defekte zu beherrschen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Zusammenhang seien nur versteckte Fabrikationsfehler oder durch Sabotageakte verursachte Schäden an Flugzeugen.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de