Sozialhilfe im Ausland kann nicht per E-Mail eingeklagt werden
Ein deutscher Staatsangehöriger, der sich seit Jahren in der Ukraine aufhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ausland. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden (Az. L 7 SO 4619/15).