Verspätete Passagiere: Flugzeugtür bleibt zu
Eine einmal geschlossene Flugzeugtüre bleibt in der Regel auch zu! Das erfuhr auch eine Familie, die eine Reise nach Südafrika gebucht hatte.
Eine einmal geschlossene Flugzeugtüre bleibt in der Regel auch zu! Das erfuhr auch eine Familie, die eine Reise nach Südafrika gebucht hatte.
Kürzlich hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber zu entscheiden, ob Passagieren auch bei verspäteten Flügen eine Ausgleichszahlung zusteht. Er entschied im Sinne des Passagiers.
| Panorama
Mit einer neuen App des Unternehmens refund.me können Flugreisende unmittelbar prüfen, ob sie für ihren verspäteten, überbuchten oder gestrichenen Flug Ausgleichzahlungen bekommen: Der Reisende gibt lediglich die Flugnummer, den Tag und die Uhrzeit sowie einige Zusatzdaten in sein Smartphone ein und die App ermittelt das Ergebnis.
Wer im Internet günstig einen Flug gebucht hat, braucht spätere Preisaufschläge wegen gestiegener Steuern oder Gebühren nicht zu befürchten, selbst wenn eine derartige Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) steht.
Eine einmal geschlossene Flugzeugtüre bleibt in der Regel auch zu. Das erfuhr auch eine Familie, die eine Südafrika-Reise gebucht hatte. Am Flughafen stellte sich heraus, dass der Kinderausweis der Tochter nicht den Einreisebestimmungen des Landes entsprach.
Verpassen Passagiere ihren Flug, weil die Deutsche Bahn einen Flughafen nicht planmäßig anfährt, haben sie nicht in jedem Fall Anspruch auf eine Rückzahlung von Stornierungskoten oder Schadensersatz. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor (Az.: 117 C 222/01).
Verweigert eine Airline ihrem Passagier wegen zu spät eintreffendem Gepäck die Weiterreise, selbst dann, wenn dieser ohne seine Koffer noch rechtzeitig zum Check-in gekommen ist, haben er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 16 U 220/10) hervor.
Ist eine Airline gezwungen, einen Flug wegen einer Flugplanänderung zu annullieren, reicht es nicht aus, ihre Kunden darüber erst einen Tag vor dem Abflug zu informieren. Dies ist das Ergebnis eines Urteils des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-24 S 92/11).
Auch Flugvermittler müssen sich ab dem 1. August dieses Jahres an die EU-Verordnung 1008/2008 halten und alle Zusatzkosten – wie beispielsweise Steuern und Gebühren – bereits zu Beginn des Buchungsvorgangs angeben. Zudem darf bei der Onlinebuchung nicht automatisch eine Reiserücktrittsversicherung als gewünschte Nebenleistung voreingestellt sein.
Verzichtet ein Pilot aufgrund eines Unwetters auf die Landung mit dem Flugzeug auf dem ursprünglichen Zielflughafen, haben Reisende keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Geldern hervor (Az.: 4 C 242/09).