US-Amerikaner ohne Aufenthaltsgenehmigung kann vorläufig Sozialhilfe erhalten
Ein in Deutschland lebender bedürftiger US-Amerikaner hat vorläufigen Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich mindestens sechs Monate in der Bundesrepublik aufgehalten hat und das Verfahren zur Aufenthaltsbewilligung noch nicht abgeschlossen ist. Dies hat das Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden (Az. L 6 AS 173/16 B ER).