Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt werden, kommen automatisch in rechtlicher Hinsicht mit zwei Ländern in Berührung: dem Heimatland und dem Tätigkeitsland.
Im März 2014 haben Deutschland und China das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-China) unterzeichnet. Anwendbar sind die Regelungen allerdings noch nicht. Hierfür sind ein deutsches Zustimmungsgesetz und nachfolgend der Austausch der Ratifizierungsurkunden notwendig. Erst mit dem Beginn des auf den Urkundenaustausch folgenden Jahres ist das neue DBA anwendbar, mithin aus heutiger Sicht frühestens am 01. Januar 2016.