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© Pete Linforth auf Pixabay

Was auf Unternehmen nach dem Brexit im Januar 2021 zukommt

Da das Vereinigte Königreich ab 1. Januar 2021 nicht mehr an der Politik der Union teilnimmt, wird es unweigerlich Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie für die grenzüberschreitende Mobilität und den zwischenstaatlichen Austausch geben. Denn dann endet der Übergangszeitraum, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin am Binnenmarkt und an der Zollunion der EU teilnehmen darf, und damit auch der freie Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr.

Darauf weist die Europäische Kommission in einer Mitteilung hin.

Die künftigen Einschränkungen werden für beide Richtungen gelten, das heißt, vom Vereinigten Königreich in die Union sowie von der Union in das Vereinigte Königreich. Öffentliche Verwaltungen, Unternehmen, Bürger sowie Interessenträger auf beiden Seiten werden betroffen sein und müssen daher entsprechende Vorbereitungen treffen.

Aufgrund der Entscheidungen der Regierung des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die künftigen Beziehungen und die Nichtverlängerung des Übergangszeitraums wird es ab dem 1. Januar 2021 unvermeidlich zu solchen Verwerfungen kommen, durch die sich der Druck, mit dem die Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie bereits konfrontiert sind, noch weiter erhöhen könnte.

Neue Zollbestimmungen nach Brexit sind sicher

Unabhängig vom Ausgang der Brexit-Verhandlungen gibt es ab Januar 2021 neue Zollbestimmungen. Zudem ist eine europäische EORI-Nummer ab 2021 für Im- und Exporte verpflichtend. Diese wird von den Unternehmen bei der Generalzolldirektion beantragt und dient zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten beim Zoll. Unternehmen, die bisher noch keine EORI-Nummer besitzen, sollten sie frühzeitig beantragen, um zeitliche Engpässe, die es kurz vor dem Ende der Übergangsregelung geben kann, zu vermeiden. 

Kostenfreies Seminar „Ready for Brexit“ der IHK Köln

Um Mitgliedsunternehmen bei ihren Planungen zu unterstützen, hat die IHK Köln auf dieser Seite Informationen für die regionale Wirtschaft zusammengestellt. Zudem können sich IHK-Mitgliedsunternehmen in einem kostenfreien Webinar der IHK Köln „Ready for Brexit: Umsatzsteuer und Zoll im Fokus“ am 16. Dezember 2020 informieren.

Sämtliche Zertifizierungen, die von Prüfstellen aus dem Vereinigten Königreich ausgestellt werden, sind innerhalb der EU nicht mehr gültig. Britische Betriebsgenehmigungen und Bescheinigungen für Verkehrsunternehmen verlieren in der EU ihre Gültigkeit. Beim Handel mit Dienstleistungen fallen ab 2021 die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr weg.

Die Referenten:

Ina Redemann, Leiterin der Rechtsabteilung der AHK London

Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt/Steuerberater/Dipl.-Finanzwirt, AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH und AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster

Marko Uhl, Rechtsanwalt und Prokurist der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg

Hinweis: Die Teilnahme ist ausschließlich für IHK-Mitgliedsunternehmen möglich.

Änderungen bei Besteuerung von Warenlieferungen

Warenlieferungen von Deutschland nach Großbritannien sind künftig nicht mehr als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach §§ 4 Nr. 1b UStG i. V. m. 6a UStG zu behandeln, sondern als steuerfreie Ausfuhrlieferungen nach §§ 4 Nr. 1a UStG i. V. m. 6 UStG. Neben abweichenden materiell-rechtlichen Anforderungen ergeben sich daraus auch veränderte Nachweispflichten für die Steuerfreiheit der Lieferungen. Weitere Informationen sind in dem Artikel „Brexit und Umsatzsteuer“ aufbereitet.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat eine Webseite bereitgestellt, auf der die wichtigsten Infos für Unternehmen rund um den Brexit zusammengefasst sind. Diese finden dort unter anderem eine To-Do-Liste, eine Checkliste mit einem vom DIHK konzipierten Online-Tool, Umfragen zum Thema Brexit, IHK-Webinare sowie einen Podcast zum Thema.

Das gilt für Briten und EU-Bürger ab dem 1. Januar 2021

Für bereits in Deutschland gemeldete Briten und ihre Familienangehörigen:

Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland einen Wohnsitz angemeldet haben und hier leben, haben auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin das Recht, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Allerdings benötigen sie ein Dokument, das bei den Ausländerbehörden beantragt werden muss.

Für deutsche Staatsbürger in Großbritannien:

Ähnlich wie britische Staatsbürger in Deutschland müssen sich Deutsche, die vor dem 31.12.2020 in Großbritannien wohnhaft waren, im EU Settlement Scheme registrieren, um weiterhin in Großbritannien wohnen und arbeiten zu dürfen. Diese Registrierung muss bis zum 30.06.2021 online erfolgen.

Neueinreisende EU-Bürger:

Ab dem 1. Januar 2021 müssen neueinreisende EU-Staatsangehörige vorab ein entsprechendes Visum beantragen, um im Vereinigten Königreich leben und arbeiten zu dürfen. Umgekehrt gilt das gleiche für Briten, die in Deutschland leben und arbeiten wollen.

Neuer Einbürgerungsrekord von Briten und Deutschen

Fast 32.000 Briten haben laut Statistischem Bundesamt seit 2016, dem Jahr des Brexit-Referendums, die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. In den Jahren davor war die Zahl der Einbürgerungen jeweils nur dreistellig, wie die Statista-Grafik zeigt. Indes sind nicht nur die Briten auf dem Festland beunruhigt, was ihre Zukunft angeht. Auch unter den über 100.000 Deutschen im Vereinigten Königreich steigt dem Office for National Statistics zufolge die Zahl derjenigen, die sich um einen neuen Pass bemühen.

Infografik: Britische Deutsche | Statista

Mehr Infografiken finden Sie bei Statista

Fast 11.000 Deutsche haben seit dem zweiten Quartal 2016 einen Antrag auf Erteilung der britischen Staatsbürgerschaft eingereicht. Das sind mehr als doppelt so viele wie in den 33 Quartalen vor dem Brexit-Referendum. „Es herrscht eine große Unsicherheit bei allen EU-Bürgern und damit auch den Deutschen in Großbritannien, was ihren Status angeht“, so Klaus Stolz, Politikwissenschaftler an der Technischen Universität Chemnitz gegenüber dem mdr.

Infografik: Isn't it nice to be a Brit? | Statista 

Beratung zu Entsendungen und Dienstreisen nach Großbritannien

Die Unternehmensberatung BDAE Consult GmbH berät bereits seit dem Brexit-Votum im Jahr 2016 Unternehmen, die Mitarbeiter in Großbritannien einsetzen beziehungsweise britische Staatsbürger in Deutschland und der EU beschäftigen in rechtlichen Fragen. Schwerpunkte der Beratung liegt auf den Gebieten des Arbeits-, Aufenthalts-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts. Im Kern geht es darum, Arbeitnehmer rechtsicher nach Großbritannien zu entsenden und compliance-konform abzusichern. Ohne Zweifel hat der Brexit Auswirkungen auf die aufenthalts-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung von Global-Mobility-Maßnahmen aus Großbritannien heraus und in das Königreich hinein. Von Anfang an war klar: Personalabteilungen und alle anderen mit Global-Mobility-Prozessen betraute Unternehmenseinheiten werden umdenken müssen – und dies wahrscheinlich mit der Unterstützung externer Berater.