Ungarn: Vorsteuer-Erstattung für 2017 möglich
Ausländische Unternehmen, die in Ungarn beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen Mehrwertsteuer (ungarisch: „ÁFA“) entrichten, können sich diese auf Antrag vom ungarischen Finanzamt (NAV) erstatten lassen. Darauf weist die Deutsch-Ungarische Handelskammer (DUIHK) hin.
Die DUIHK prüft die einzureichenden Rechnungen und Unterlagen auf Erstattungsfähigkeit, bereitet den Erstattungsantrag vor und reicht ihn beim Finanzamt ein. Sie wickelt zudem den Schriftverkehr mit der ungarischen Finanzverwaltung ab und überprüft die Bescheide der Finanzbehörde, wenn dies erforderlich sein sollte.
Antrags- und erstattungsberechtigt sind alle Unternehmen, die:
- in Deutschland oder in anderen EU-Staaten umsatzsteuerlich registriert sind,
- in Ungarn über keinen Geschäftssitz, keine Zweigniederlassung oder eine sonstige umsatzsteuerliche Betriebsstätte verfügen,
- im Vergütungszeitraum keine in Ungarn mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze getätigt haben.
Für diese Leistungen gibt es die Vorsteuer-Erstattung
Grundsätzlich werden alle in Ungarn entstandenen umsatzsteuer-belasteten Aufwendungen berücksichtigt. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, wie zum Beispiel PKW-, Lebensmittel- und Bewirtungskosten, Taxiquittungen, Park- und Mautgebühren oder Telekommunikationsleistungen.
Tipp: Originalrechnungen und -belege sollten grundsätzlich nur per Einschreiben oder Kurier versandt werden.
Sofern Unternehmen auch in anderen Ländern erstattungsfähige Umsatzsteuern gezahlt haben, kann die DUIHK über das weltweite Netz deutscher Auslandshandelskammern die Rückerstattung organisieren.
Laut einer Statistik der Bundesbank haben sich mehr als 730 Unternehmen in Ungarn niedergelassen.