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Mittagszeit auf Burano in der Lagune von Venedig

Teilzeitwohnrecht im Ausland: Was zu beachten ist

Wer nicht Jahr für Jahr ein neues Urlaubsziel auswählen will, für den kann ein Teilzeit-Wohnrecht für ein Urlaubsdomizil eine attraktive Alternative sein. Zu diesem Zwecke bieten zahlreichen Anbieter Teilzeit-Wohnrechte in beliebten Urlaubsgebieten an. Dabei wird dem Kunden ein Nutzungsrecht für einen vorher festgelegten Zeitraum an einer Immobilie zu Erholungs- beziehungsweise Wohnzuwecken gewährt. Die Rechtsexperten der ARAG mahnen allerdings zur Vorsicht, denn unseriöse Anbieter versuchen oft die gesetzlichen Vorschriften durch Schlupflöcher im Gesetz zu umgehen. Dies ist möglich da der Vertragstyp von den Beteiligten frei wählbar ist.

Mietvertrag über die Gebrauchsüberlassung

Meist werden diese Verträge in den Urlaubsländern angeboten. Wird ein solcher Vertrag im Ausland geschlossen, sollte man dringend darauf achten, dass in dem Vertrag die Anwendung des deutschen Rechts für Teilzeit-Wohnrechtsverträge vereinbart wird. Wichtig ist auch, dass für den Fall von Vertragsstreitigkeiten ein deutscher Gerichtsstand vereinbart wird. Die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichten einen Unternehmer, der einen solchen Vertrag für die Dauer von mindestens drei Jahren anbietet nämlich, dem Verbraucher umfassende Informationen zu erteilen. Dazu muss der Unternehmer dem Mieter ein Prospekt vor Abschluss des Vertrages aushändigen. In diesem müssen alle Informationen zum Anbieter, Eigentümer der Anlage und eine detaillierte Beschreibung der Immobilie enthalten sein. Der Prospekt und der Vertrag müssen in der Landessprache des Verbrauchers verfasst sein. Der Informationsprospekt hat für den Verbraucher den Vorteil, dass sein Inhalt zum Bestandteil des Vertrags wird, es sei denn, die Parteien treffen ausdrücklich eine andere Regelung.

Vertrag verlangt Schriftform

Die Regelungen über das Teilzeit-Wohnrecht verlangen laut ARAG Experten, dass der Vertrag schriftlich geschlossen werden muss. Der Abschluss beispielsweise über das Internet ist somit nicht möglich. Wurde eine Vertragsdauer von mindesten drei Jahren vereinbart, hat der Verbraucher nach aktuellem Recht eine Widerrufsmöglichkeit. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird.

Kommt der Anbieter seinen Informationspflichten beim Vertragsabschluss nicht nach, weil zum Beispiel der Prospekt gar nicht oder nicht in der Landessprache des Verbrauchers ausgehändigt wird, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Ferner ist dem Anbieter untersagt, vor Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsfrist vom Verbraucher eine Anzahlung zu verlangen.

EU-Richtlinie stärkt Verbraucherrechte

Seit 2011 stärkt eine neue europäische Richtlinie die Verbraucherrechte. Nach der alten Rechtslage war der Widerruf eines Vertrages mit einer Laufzeit von einem Jahr nicht möglich. Ebenso griff das Anzahlungsverbot erst bei einer Vertragsdauer von drei Jahren. Mit dem neuen Gesetz wurde der Anwendungsbereich auf Verträge ab einem Jahr erweitert. Darüber hinaus wurden auch Teilzeitnutzungsrechte an beweglichen Urlaubsobjekten erfasst. Verträge über die Nutzung eines Hausbootes oder eines Wohnmobiles fallen laut den ARAG-Experten auch in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften.

Quelle: ARAG – Rund ums Recht

Foto: © travelpeter – Fotolia.com