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Reisebüro muss Insolvenzsicherung auch für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen

Geht ein Reiseveranstalter pleite, muss ein Reisebüro auch dann die Kosten für die gebuchte Reise an die Kunden zurückzahlen, wenn dieser in einem anderen EU-Land seinen Sitz hat. Auch in einem solchen Fall muss sich der Vermittler einen Insolvenzsicherungsschein vorlegen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich  entschieden (Az.: X ZR 105/13).

Kreuzfahrt eines niederländischen Veranstalters

Im betreffenden Fall hatten die Kläger im Oktober 2011 über ein Internet-Reisebüro eine viertägige Flusskreuzfahrt eines niederländischen Reiseanbieters gebucht. Nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung zahlten die Kläger ordnungsgemäß den Reisepreis. Sie erhielten daraufhin ein als Sicherungsschein bezeichnetes Dokument eines niederländischen Kundengeldabsicherers in Kopie.

Wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters fand die Kreuzfahrt schließlich jedoch nicht statt. Das Problem: Der Reiseveranstalter musste später Insolvenz anmelden und zahlte den Reisepreis nicht zurück. Und auch das Reisebüro wollte nicht für den Schaden aufkommen. Die Begründung: Die Haftung sei auf den niederländischen Markt und auf in den Niederlanden abgeschlossenen Reisen beschränkt. Die Reise der klagenden Urlauber gehöre nicht dazu.

Reisebüro ist verpflichtet, sich abzusichern

Das sah das Amtsgericht, bei dem die Klage eingereicht wurde, jedoch anders. Es bestand auf der Rückzahlung des Reisepreises. Daraufhin ging das Reisebüro in Berufung – ohne Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof gab den Klägern Recht. Nach Ansicht der Richter hätte sich das Unternehmen vor Annahme des Reisepreises vergewissern müssen, dass den Klägern eine zweifelsfrei bestehende Absicherung des von ihnen gezahlten Reisepreises nachgewiesen wurde. Das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins ersetze nicht die Prüfung seiner räumlich uneingeschränkten Geltung.

Laut Paragraf 651k Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss ein Reisevermittler auch bei einem im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt. Der Reisevermittler muss in diesem Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird. Allerdings muss sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise beziehen. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reicht dafür nicht aus. Diese Anforderungen hatte der Reiseveranstalter nicht erfüllt.

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