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Probleme bei der Fernbusreise: Diese Busgastrechte gelten
© bodnarphoto, Adobestock

Probleme bei der Fernbusreise: Diese Busgastrechte gelten

Reiseziele wie Paris, Rom, Stockholm oder Madrid lassen sich heute unkompliziert und preiswert mit dem Fernbus ansteuern. Fernbusreisen sind beliebt: Kein Check-in am Flughafen, keine stundenlangen Staus und Parkplatzsorgen, umweltfreundlicher als das Auto und oft deutlich günstiger als Zug oder Flugzeug. Doch was tun, wenn der Bus Verspätung hat, ausfällt oder unerwartet ohne alle Reisenden an Bord losfährt? Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland klärt über Eu-weite Busgastrechte auf und über die wichtigsten Schritte in solchen Situationen.

Ein Fall aus der Praxis: Probleme bei der Fernbusreise

Zum Beispiel: Zwei Freundinnen haben eine Busreise von Leipzig nach Amsterdam inklusive reservierter Sitzplätze gebucht. Der Bus trifft pünktlich ein, und sie checken gemeinsam ein. Doch als sie zu den reservierten Plätzen kommen, ist einer davon bereits belegt, und im gesamten Bus ist nur noch ein freier Platz übrig. Ihre Beschwerde beim Personal bleibt ohne Erfolg – stehen die ganze Fahrt über? Das kommt nicht infrage, zumal das gesetzlich nicht erlaubt ist. Also entscheiden sie sich, wieder auszusteigen und der Bus fährt ohne sie los. Da die beiden Gestrandeten jedoch für den selben Tag teure Konzertkarten haben, greifen sie spontan auf einen Mietwagen zurück und erreichen das Konzert gerade noch rechtzeitig. Der Abend könnte gerettet sein – wären da nicht der zusätzliche Stress und die Kosten. Der Busticketpreis wird nicht erstattet, ebenso wenig die Kosten für den Mietwagen. Was kann in solchen Fällen getan werden?

EU-weite Busgastrechte für Fahrten ab 250 km

Für Fernbusreisen ab einer Strecke von 250 Kilometer greifen in der gesamten EU die Busgastrechte, die bestimmte Ansprüche sichern. Bei Überbuchungen ist das Busunternehmen verpflichtet, eine kostenlose Weiterfahrt anzubieten. Alternativ besteht Anspruch auf die Rückerstattung des Ticketpreises und der Mehrkosten für eine selbstorganisierte Weiterfahrt, sofern das neue Verkehrsmittel dem Fernbus vergleichbar ist. Erstattungsfähig sind in diesem Fall vor allem Bahn- oder Busfahrten. Mietwagen und Taxis werden nur in Ausnahmefällen übernommen.

„Heben Sie die Nachweise über Ihre alternative Fahrten immer gut auf bzw. machen Sie ein Foto von sich im alternativen Verkehrsmittel oder, wenn Sie nicht mitfahren, am Abfahrtsbahnhof“, rät Sabine Blanke, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.

Busgastrechte bei Informationsmangel und Verspätungen

Erfüllt das Fernbusunternehmen seine Informationspflicht über die Busgastrechte nicht, steht den Fahrgästen eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Ticketpreises zu. Findet die Fahrt bei Nacht statt und droht ein Stranden, haben Reisende zudem Anspruch auf bis zu zwei Übernachtungen zu je maximal 80 Euro pro Person.

Diese Rechte greifen ebenfalls, wenn der Bus ausfällt oder sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten verzögert. Doch die sogenannte 120-Minuten-Regelung birgt Risiken: Wurden Fahrgäste über eine erhebliche Verspätung informiert, doch der Bus trifft früher als erwartet ein, gilt dieser nicht als verspätet. Wer sich also, anstatt in der Kälte an der Haltestelle zu warten, in ein Café begibt, muss unter Umständen mit zusätzlichen Unannehmlichkeiten rechnen – vor allem, wenn der Bus plötzlich abfährt und nicht mehr erreicht wird. In diesem Fall schreibt die Regelung vor, an der Haltestelle zu warten. Eine praktische Lösung kann die Nutzung der App des Busunternehmens sein, um den Fahrverlauf live zu verfolgen und bei Abfahrt rechtzeitig zurück zur Haltestelle zu kommen.

Genügend Zeitpuffer einplanen

Wäre die rechtzeitige Ankunft zum Konzert im vorherigen Beispiel nicht gelungen, wären die Kosten für die ungenutzten Konzertkarten voraussichtlich nicht erstattet worden. Dasselbe Risiko besteht, wenn eine Busverspätung dazu führt, dass der Anschlussflug verpasst wird. „Für solche wichtigen Termine sollte stets ein ausreichender Zeitpuffer eingeplant werden“, rät Sabine Blanke vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland. „Am besten so, dass eine spätere Fahrt die Weiterreise oder den Termin noch ermöglichen würde.“

Zwar bieten die EU-Busgastrechte theoretisch die Möglichkeit auf sogenannten „weitergehenden Schadenersatz“ für finanzielle Einbußen infolge von Abfahrtsproblemen. In der Praxis jedoch ist die Durchsetzung solcher Ansprüche oft schwierig und führt nicht selten zu langwierigen Gerichtsverfahren – bei ungewissem Ausgang.

Beschwerde beim Busunternehmen einreichen

Es gibt eine Frist von drei Monaten, um eine Beschwerde beim Busunternehmen einzureichen. Dabei gilt: Je früher die Beschwerde erfolgt, desto besser. Um den Anspruch zu belegen, sollten Kopien der Fahrscheine und Quittungen beigefügt werden. Die Originale sollten jedoch für etwaige Rückfragen aufbewahrt werden.

Wer den Tipps zur Reiseplanung folgt, hat gute Chancen auf eine erfolgreiche Reklamation. Bei Problemen mit einem Busunternehmen aus einem anderen EU-Land, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich können sich Reisende über das Formular „Fragen und Beschwerden“ an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden – der Service ist kostenlos. Zusätzlich bietet die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. Unterstützung bei Problemen mit Fernbusunternehmen, sofern das Unternehmen dort Mitglied ist. Bei Verstößen gegen fahrgastrechtliche Bestimmungen ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig. Es übernimmt jedoch keine Verantwortung bei allgemeinen Beschwerden zu Verspätungen oder Ausfällen.

Auch bei kürzeren Busreisen sind Fahrgäste nicht schutzlos. Je nach gebuchter Strecke gelten nationale Regelungen des jeweiligen Landes.

Für detaillierte Informationen zu Busreisen steht die Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland zur Verfügung. Dort kann auch die kostenlose Broschüre „Mit dem Bus durch Europa“ als PDF heruntergeladen werden.