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Kein Schadenersatz bei Flugausfall nach Schneefällen

Kommen Urlauber durch einen nach Schneefällen annullierten Hinflug nicht rechtzeitig zum Abfahrtsort ihrer Kreuzfahrt, haben sie keinen Anspruch auf Schadenersatz. So urteilte kürzlich das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 240/10).

Im betreffenden Fall hatte ein Ehepaar eine Kreuzfahrt in Südostasien gebucht und konnte in Düsseldorf nach der Sperrung des Flughafens wegen starker Schneefälle den Hinflug nach Bangkok nicht wie geplant antreten. Auch der für zwei Tage später angebotene Ersatzflug konnte aus dem gleichen Grund nicht stattfinden. Erst drei Tage später konnten die Urlauber einen Flug mit einer anderen Fluggesellschaft nach Ho Chi Minh Stadt antreten, wo sie ihr Kreuzfahrtschiff endlich erreichten.

Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Die vom Reiseveranstalter erstatteten Kosten für die den Reisenden entstandenen Ausgaben durch Telefonate, Essen und Taxifahrten sowie dem anteiligen Reisepreis für die drei Urlaubstage genügten den Klägern jedoch nicht. Sie forderten Schadenersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und für den Tag der Anreise noch eine Reisepreisminderung in Höhe von 20 Prozent, weil sie mit dem Service der Ersatz-Airline nicht zufrieden waren.

Schneefall ist nicht beherrschbares Risiko

Diese Forderungen wiesen die Richter jedoch als überzogen zurück. Begründung: Schneefälle als Grund für die Verzögerung der Anreise seien ein nicht beherrschbares Risiko. Zudem gebe es an Weihnachten ein erhöhtes Reiseaufkommen, das die Organisation von Ersatzflügen erschwere. Deshalb müsse der Veranstalter keinen Schadenersatz zahlen. Lediglich für das beanstandete teilweise noch gefrorene Essen sprachen sie den Klägern eine Minderung des Tagesreisepreises um fünf Prozent zu.

Quelle: TIPNews

Foto: © LUCKAS Kommunikation – Fotolia.com