Kein Drängen zu Versicherungen durch Reisevermittler
Ein Reisevermittler darf Kunden nicht mit irreführenden Warnhinweisen zum Abschluss von Versicherungen drängen. Kunden, die auf der Internetseite fluege.de einen Flug buchen wollten, wurden gefragt, ob sie zusätzlich einen Umbuchungsservice und einen Reiseversicherungsschutz haben wollen. Klickten sie auf “nein“, erschien jeweils eine rot unterlegte Sprechblase mit der Warnung “Achtung – nicht empfehlenswert“. Zum Umbuchungsservice enthielt die Warnung den Hinweis, eine Stornierung sei mit erheblichen Kosten bis zu 100 % des Flugpreises verbunden.
Zahlungspauschale für Kreditkarte durch Reisevermittler unzulässig
Das war nach Ansicht des Landgerichts falsch und somit unzulässig. Kunden können nach einer Stornierung in jedem Fall die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren zurückverlangen. Nach einer Testbuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands entfiel darauf mehr als die Hälfte des Ticketpreises. Irreführend war laut Gericht auch der Hinweis zur angebotenen Reiseversicherung. “Volles Risiko ohne Reiseschutz!“ hieß es etwa im Fall eines Krankenrücktransports oder bei einem Verlust des Gepäcks. Das suggeriere, dass der Kunde ohne Abschuss der Versicherung alle Kosten selbst zu tragen hätte, was aber nicht immer zutreffend ist. Unzulässig ist nach dem Urteil auch die Zahlungspauschale von sieben Euro, die das Unternehmen unter anderem für den Einsatz von Visa-Kreditkarten verlangte. Das Entgelt übersteige in vielen Fällen den Betrag, den das Kreditkartenunternehmen für die Zahlungsabwicklung verlangt, so die ARAG Experten (LG Leipzig, Az.: 5 O 911/15).
Quelle: www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile
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