Flug überbucht: Die Passagierrechte
Einmal mehr machte die amerikanische Fluggesellschaft United Airlines mit dem gewaltsamen Rauswurf eines Passagiers Negativschlagzeilen. Zu dem handgreiflichen Zwischenfall kam es, weil der Flug überbucht war – eindeutig ein Fehler der Airline.Die ARAG-Rechtsexperten geben Auskunft über die Rechte von Fluggästen und wann die Fluggesellschaft den Transport verweigern darf.
Überbuchte Flüge auch in Deutschland
Dass Flüge überbucht sind auch bei deutschen Airlines nicht ausgeschlossen. Entweder versagt bei der Belegung der Sitzplätze die EDV oder die Airline wollte sich vor sogenannten No-Shows, also Kunden, die trotz Reservierung nicht auftauchen, schützen. Das passiert in der Regel, indem sie einen gewissen Prozentsatz an Sitzen mehrfach besetzen. Erscheinen aber dann kurz vor Abflug wirklich alle, die reserviert haben, gibt es am Check-in-Schalter lange Gesichter. Bei der Lufthansa passiert das zwar nur rund jedem tausendsten Passagier. Wer deshalb am Boden bleiben muss, ist aber trotzdem der Dumme.
Fluggäste können abgewiesen werden
Dass sich ein Vorfall wie bei United Airlines in Deutschland ereignet, ist jedoch sehr unwahrscheinlich. Das Bodenpersonal weiß in der Regel schon bei der Sitzplatzzuweisung, dass der Flug überbucht ist und nicht alle Passagiere mitfliegen können. Wer dann als letztes eincheckt oder ans Gate kommt, wird nicht mitgenommen, denn die Sicherheit geht vor – egal ob Linien- oder Charterflug. Fluggäste, die am Boden bleiben müssen, haben bei einer Überbuchung aber nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung, vorausgesetzt, sie fliegen von einem EU-Flughafen oder mit einer EU-Airline aus einem Drittland in die EU zurück.
Zurückgelassene Passagiere erhalten finanziellen Ausgleich
Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke: Für die Kurzstrecke (bis zu 1.500 km) gibt es 250 Euro, für die Mittelstrecke (bis 3.500 km beziehungsweise innerhalb der Europäischen Gemeinschaft) 400 Euro und für die Fernstrecke beziehungsweise für Flüge außerhalb der EU 600 Euro.
Beförderungsanspruch bleibt bestehen, wenn Flug überbucht ist
Die Fluggäste des Fluges, der überbucht ist, können auf den nächsten Flug ausweichen. Bei den entstehenden Wartezeiten haben sie Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen, also auf Verpflegung, kostenlose Telefonate und ggf. auch auf eine Übernachtung. Diese Leistungen sind abhängig von der Dauer der Verspätung. Bei Nichtbeförderung oder einem um mehr als fünf Stunden verspäteten Abflug haben Reisende außerdem das Recht auf eine anderweitige Beförderung zum Zielort. Alternativ können sie sich auch für eine Erstattung des Ticketpreises entscheiden, werden dann aber von der Airline nicht weiter betreut.
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Der rechtliche Hintergrund
Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt unter anderem, welche Leistungen Fluggäste von der Airline beanspruchen können, wenn ihnen die Beförderung verweigert wird, ihr Flug verspätet ist oder gar nicht stattfindet. Anwendbar ist die Verordnung immer dann, wenn der Flug auf einem Flughafen innerhalb der EU startet oder eine in der EU beheimatete Airline einen europäischen Flughafen anfliegt.
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Quelle: ARAG – Rechtstipps und Gerichtsurteile