Fotos vom Eiffelturm bei Nacht: Vorsicht Urheberrechts-Falle
Im Internet lauern immer mehr und immer öfter Kostenfallen. Besonders gemein – die Urheberrechtsfalle. Denn sogar selbst gemachte und auf der privaten Website gezeigte Bilder können gegen das Urheberrecht verstoßen. Und das wird dann unter Umständen teuer. Vorsicht ist zum Beispiel bei Kunstwerken geboten. Aufnahmen des Pariser Eiffelturms bei Nacht sind auch heikel.Die ARAG-Rechts-Experten nennen einen konkreten Fall und erläutern, worauf man achten sollte.
Wer von öffentlichem Boden aus ein einsehbares Objekt fotografiert und die Aufnahmen nicht gewerblich nutzt, kann sie in der Regel problemlos öffentlich machen. Grundsätzlich gilt in Deutschland nämlich die Panoramafreiheit. Ein Bauwerk von öffentlichem Boden aus – also von der Straße – zu fotografieren, ist rechtens. Aufnahmen aus einer Privatwohnung sind es hingegen nicht.
Keine Panoramafreiheit in Frankreich
Auch sollte man darauf achten, dass nur Bauten und Baudenkmale unter die Panoramafreiheit fallen. Zeitlich begrenzte Installationen, wie zum Beispiel der verhüllte Reichstag des Künstlers Christo können nach wie vor unter das Urheberrecht fallen. In anderen Ländern kann das verschieden geregelt sein. In Frankreich gibt es beispielsweise keine Panaromafreiheit. So kann man zwar ohne weiteres den Eiffelturm bei Tag fotografieren; den nächtlich angestrahlten Eiffelturm hat sich jedoch die französische Firma, die die Licht-Installation entworfen hat, schützen lassen. Dort müssen Reisende aufpassen, welche Fotos sie veröffentlichen.
Beispiel für Urheberrechts-Abzocke
In einem beispielhaften Fall hatte eine Bloggerin in einem Forum für Katzenfreunde ein besonders putziges Bild gefunden. Das Foto von der süßen schielenden Mieze machte sie ihren Followern auf dem eigenen Katzen-Blog zugänglich. Was die Katzenliebhaberin nicht wusste: Jemand hatte das Foto bewusst im Internet platziert, in der Hoffnung, dass es ein Nutzer für eigene Zwecke verwendet und er ihn abmahnen kann. Eine darauf spezialisierte Kanzlei schlug dann auch zu und trieb die stattliche Summe von 800 Euro ein. Die Klagesumme setzt sich unter anderem aus Anwaltsrechnung und Lizenzkosten in Gestalt von Schadensersatz zusammen.
Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht
Am sichersten ist es, selbst erstellte Fotos für die eigene Website oder für Postings bei Facebook & Co zu verwenden. Doch auch bei selbst produzierten Bildern sind einige rechtliche Regeln zu beachten, so ARAG Experten. Grundsätzlich besitzt immer der Fotograf das Urheberrecht für seine Aufnahmen. Sie müssen nicht besonders originell oder großartig fotografiert sein oder als „Werk“ anzusehen sein.
Beim Ablichten von Personen ist jedoch das Persönlichkeitsrecht zu beachten. Denn jeder hat das Recht am eigenen Bild. Bevor Schnappschüsse von Hochzeiten oder Urlaubsreisen online landen, sollten also die abgebildeten Personen zugestimmt haben. Sind Minderjährige auf öffentlichen Seiten zu sehen, müssen immer die Eltern zustimmen. Wer seine Bilder allerdings nur dem engsten Freundeskreis im Internet zugänglich macht, hat sie noch nicht veröffentlicht.
Quelle: ARAG – Rund ums Recht
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de