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Flugverspätung wegen Triebwerksschaden ist erstattungsfähig

Verspätet sich ein Flug aufgrund eines fehlerhaften Triebwerks erheblich, kommt die Airline nicht in jedem Fall um die Ausgleichszahlung herum. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (Az.: 3 C 739/II [36]) hervor. Im betreffenden Fall erreichte eine Maschine nach einer Triebwerksstörung erst mit mehr als drei Stunden Verspätung ihr Ziel. Die Forderungen nach einer Ausgleichszahlung der Kunden wies die Fluggesellschaft mit der Begründung zurück, dass die außergewöhnlichen Umstände, auf die sich die Airline berufen hatte, außerhalb des Verantwortungsbereichs der Airline gelegen hätten.

Das sahen die Richter anders. Obwohl der Defekt erst aufgetreten sei, als die Maschine sich bereits auf dem Weg zum Start befunden hatte, und erst ein Flugzeugschlepper herangezogen werden musste zum Abtransport der Maschine, könne sich die Fluggesellschaft nicht den Forderungen ihrer Passagiere entziehen. Das könnte sie nur, wenn der technische Defekt beispielsweise infolge eines terroristischen Anschlages aufgetreten sei. Deshalb hätten die Fluggäste hier Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Sinne der EG-Verordnung Nr. 261/2004.

Quelle: VisumCentrale

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