Flugbuchung: Kunden für schlechte Aussprache selbst verantwortlich
Wird aufgrund einer schlechten Aussprache eines Kunden im Reisebüro der Flug zu einem falschen Zielort gebucht und danach der Flug nicht angetreten, haftet das Reisebüro nicht für die Fehlbuchung. Das geht aus einem kürzlich vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gefällten Urteil hervor (Az.: 12 C 3263/11).
Bordeaux statt Porto
Im betreffenden Fall hatte eine sächsische Kundin einen Flug nach Porto buchen wollen, durch ihren starken Dialekt verstand die Reisebüromitarbeiterin jedoch Bordeaux und buchte den Flug verbindlich. Den Flugpreis in Höhe von knapp 300 Euro forderte sie von der Kundin ein, nachdem diese den Flug nicht angetreten war.
Die Richter schlossen sich der Sicht der Klägerin an, der zufolge die Fehlbuchung ein Verschulden der Kundin gewesen sei. Vor der verbindlichen Buchung habe die Angestellte der Kundin die Flugdaten zweimal in korrektem Hochdeutsch genannt, deshalb sei der Kaufvertrag des Fluges nach Bordeaux rechtmäßig abgeschlossen worden. Dafür, dass der Mitarbeiter das Reiseziel richtig verstehe, sei allein der Kunde zuständig.
Quelle: VisumCentrale
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