Deutschlands Regeln für Auslands-Bafög verstoßen gegen EU-Recht
Gute Nachrichten für potenzielle deutsche Auslandsstudenten: Die deutsche Regelung für den Bezug von Auslands-Bafög verstößt gegen das EU-Recht. Das hat ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ergeben.
Damit deutsche Studierende auch im Ausland eine einjährige Förderung erhalten, müssen sie beim Bafög-Amt bislang nachweisen, dass sie während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vor Beginn der Ausbildung in Deutschland einen ständigen Wohnsitz hatten. Die EuGH-Richter hatten nun zu klären, ob diese Regelung gegen das Recht auf Freizügigkeit verstößt.
Geklagt hatten zwei deutsche Studenten, denen die Finanzierung ihres kompletten Studiums verweigert wurde. Eine Klägerin wurde in Deutschland geboren, lebte mehrere Jahre mit ihren Eltern in Tunesien und machte dann in Deutschland ihr Abitur. Für eine Dauer von zwei Jahren und acht Monaten lebte sie in Deutschland, bis sie dann im Herbst 2009 ein Studium an der Erasmus Universität Rotterdam begann.
Kein Auslands-Bafög für Mallorca
Ähnlich erging es einem deutschen Studenten, der bis zum Alter von 11 Jahren in Deutschland lebte und dann für mehrere Jahre mit seinen Eltern nach Spanien zog. Im Herbst 2009 schrieb er sich für ein Studium auf den Balearen in Palma de Mallorca ein. Weil er nicht nachweisen konnte, dass er vor Beginn seines Studiums drei Jahre in Deutschland gewohnt hatte, wurde ihm ebenfalls Bafög verweigert.
Die deutsche Regierung hatte damit argumentiert, dass nur jene deutschen Studenten im Ausland per Bafög gefördert werden sollen, die mindestens drei Jahre am Stück in Deutschland gelebt haben und somit ein Mindestmaß an Integration aufweisen könnten. Nur so könne man davon ausgehen, dass das Prinzip der Ausbildungsförderung aufrechterhalten bleiben könne.
Verbundenheit mit dem Staat durch mehrere Faktoren belegt
Die Richter am EuGH sahen dies etwas differenzierter. Zwar sei es legitim, dass ein Mitgliedstaat nur Studierende fördert, die eine hinreichende Integration in die Gesellschaft nachweisen können, allerdings sei diese Forderung zu einseitig und gehe über die eigentliche Intention des Staates hinaus. Sinngemäß sagt es nichts über die Verbundenheit mit seinem Staat aus, wenn nur auf die vergangenen drei Jahre abgestellt wird. Wie bei den beiden Klägern kann es sein, dass etwa die Schulzeit oder andere Faktoren wie die Familie, Sprachkenntnisse oder bestehende soziale Bindungen für eine feste Verbundenheit mit dem Staat sprechen.
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