Deutscher Kündigungsschutz gilt nicht für Auslandsbetrieb
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht im Ausland. Somit können Arbeitnehmer eines deutschen Betriebs bei der Schließung nicht verlangen, von einem ausländischen Betrieb des gleichen Konzerns weiterbeschäftigt zu werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg weist die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Hensche hin (LAG Hamburg , Aktenzeichen: 1 Sa 2/11; Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 5 Sa 1/11).
Wie das Portal ihre-vorsorge.de schreibt, hatte Im konkreten Fall eine ungarische Fluggesellschaft ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt, weil die anfallenden Arbeiten von Budapest aus erledigt werden sollten. Die klagende Arbeitnehmerin hielt die Kündigung jedoch für rechtswidrig, da die Fluggesellschaft sie in Budapest weiterbeschäftigen könne.
Nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nämlich dann unwirksam, wenn Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens eingesetzt werden können. Dass diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Deutschland bestehen müsse, gehe aus dem Gesetz nicht ausdrücklich hervor, erläutert die Kanzlei. Dem widersprach des LAG Hamburg und wies die Berufung des Arbeitnehmers ab. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers blieb von daher ohne Erfolg.
Tatsächlich entschied etwa zeitgleich die erste Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in einem Parallelverfahren wiederum zugunsten eines gekündigten Beschäftigten der Airline. Das endgültige Urteil wird nun das Bundesarbeitsgericht fällen müssen.