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Deutsch-uruguayisches Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet

Deutschland und Uruguay haben ein gemeinsames Sozialversicherungsabkommen (SVA) unterzeichnet, das sich auf die jeweiligen Rentenversicherungssysteme der Länder erstreckt.

Für entsandte Mitarbeiter gelten dann grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Das Abkommen stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzt sind, im Rentensystem ihres Heimatlandes bleiben können. Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonaten gehen. Eine Doppelversicherung und Lücken im Rentenverlauf werden somit verhindert.

Sozialversicherungsabkommen sichert Rentenansprüche in Uruguay

Durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Ausland und jenen ihres Heimatlandes können künftig Deutsche aus uruguayischen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Gleiches gilt für Entsendungen aus Uruguay.

Uruguay, mit seiner Gesamtbevölkerung von etwa 3,4 Millionen Menschen ist als Einwanderungsland seit vielen Jahrzehnten eng mit Deutschland verbunden. Der Anteil der Personen mit deutschem Hintergrund ist hoch.

Viele deutsche Auswanderer in Uruguay

Mindestens 10.000 Deutsche und 40.000 Deutschstämmige leben im Land, im Verhältnis zur Größe des Landes ein ungewöhnlich hoher Anteil. Es bestehen enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen beiden Staaten. Deutschland ist in Europa der größte Abnehmer von Waren aus Uruguay. Weltweit steht die Bundesrepublik auf Platz sechs der wichtigsten Abnehmerländer Uruguays.

Das Abkommen ist nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten. Es bedarf nach der Unterzeichnung noch der Zustimmung der parlamentarischen Gremien in beiden Staaten.

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 Foto: © ruskpp – Fotolia.com