Bußgeldbescheid aus dem Urlaub: So handelt man richtig
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub überrascht viele Autofahrerinnen und Autofahrer Post von einer ausländischen Behörde oder einem Inkassobüro. Oft geht es um Verkehrsverstöße, die während der Fahrt begangen wurden. Die Schreiben enthalten nicht selten hohe Zahlungsaufforderungen und werfen bei Betroffenen viele Fragen auf. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland erklärt, wie ein Bußgeldbescheid aus dem Urlaub einzuordnen ist und welche Schritte ratsam sind.
Oft erreichen die Schreiben erst Wochen nach dem Aufenthalt im Ausland den heimischen Briefkasten. Typische Gründe für die Bußgelder sind Parkverstöße auf privaten Flächen, nicht bezahlte Mautgebühren oder das Befahren von Umweltzonen ohne entsprechende Genehmigung.
Die Höhe der geforderten Beträge führt häufig zu Unmut. Viele Betroffene zeigen sich grundsätzlich zahlungsbereit, empfinden die Summen jedoch als unangemessen hoch. In vielen europäischen Ländern fallen Bußgelder tatsächlich strenger aus als in Deutschland.
Besonders häufig betroffen sind Verstöße wie:
- Parken auf privaten Flächen in Ländern wie Dänemark oder Österreich
- Nicht bezahlte Mautgebühren oder fehlende Vignetten, etwa in Italien, Ungarn oder Österreich
- Einfahrten in Umweltzonen oder Stadtgebiete mit Zufahrtsbeschränkung, beispielsweise in London, Stockholm, Antwerpen oder italienischen ZTL-Zonen
- Wer sich zur fraglichen Zeit am genannten Ort aufgehalten hat, sollte davon ausgehen, dass die Forderung auf einem realen Verstoß basiert.
Zusatzkosten bei Mietwagen oft zweifelhaft
Wer im Urlaub einen Mietwagen genutzt hat, erhält nicht selten eine zusätzliche Rechnung. Autovermieterinnen und -vermieter erheben Bearbeitungsgebühren, etwa für die Weitergabe der Fahrerdaten an die zuständigen Behörden.
Nach Einschätzung des Europäischen Verbraucherzentrums sind solche Gebühren in vielen Fällen rechtlich nicht zulässig, auch wenn sie vertraglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt sind.
Zahlungen per Kreditkarte können unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Betroffene können sich bei ihrer Bank nach dem sogenannten Chargeback-Verfahren erkundigen.
Rechtlicher Unterschied zwischen Bußgeld und Vertragsstrafe
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem amtlichen Bußgeld und einer zivilrechtlichen Vertragsstrafe. Wird ein Bußgeld von einer staatlichen Stelle innerhalb der EU verhängt und liegt der Betrag bei mindestens 70 Euro inklusive Gebühren, kann es in Deutschland durch das Bundesamt für Justiz vollstreckt werden. Die Grundlage dafür bildet das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Anders verhält es sich bei Forderungen von privaten Dienstleistern, etwa Parkplatzfirmen oder Mautbetreibern. Diese gelten als Vertragsstrafen und können in Deutschland nicht durch staatliche Stellen vollstreckt werden. Eine Durchsetzung wäre nur auf zivilrechtlichem Weg, zum Beispiel durch eine Klage, möglich.
Nicht ignorieren, aber genau prüfen
Auch wenn Zweifel bestehen, sollten solche Forderungen nicht unbeachtet bleiben. Wer nicht reagiert, riskiert Mahnungen, zusätzliche Gebühren oder eine langfristige Speicherung seiner Daten durch private Inkassodienstleister oder ausländische Behörden.
Allerdings sollten Betroffene besonders auf überzogene Inkassokosten achten. Diese dürfen nicht deutlich über dem ursprünglichen Forderungsbetrag liegen. Unverhältnismäßig hohe Zusatzkosten müssen nicht einfach hingenommen werden.
Beratung durch das Europäische Verbraucherzentrum
Wer unsicher ist, wie er mit einer Zahlungsaufforderung aus dem Ausland umgehen soll, kann sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden. Die Beratung ist kostenfrei. Der Kontakt erfolgt einfach über das Online-Formular auf der Website des EVZ.