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BGH-Urteil: Online-Reiseportale dürfen keine Zusatzkosten „verschleiern“

Wer im Internet auf einer Website eine Reise bucht, muss auf den ersten Blick erkennen können, wie hoch der Flugpreis inklusive aller Nebenkosten ist. Zusatzkosten dürfen nicht erst bei der Buchung auftauchen. Dies hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss bestätigt (Az.: I ZR 168/10).

Erstritten hat dieses Urteil die Bad Homburger Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber des Portals fluege.de, Unister. Das Unternehmen hatte im Rahmen des Buchungsvorganges zusätzlich zum Flugpreis eine sogenannte „Servicegebühr“ ausgewiesen. Hinzu kam, dass viele Kunden erst im letzten Moment feststellten, dass sie eine Reiseversicherung abschließen, wenn sie nicht das voreingestellte Häkchen in einem Kasten entfernten.

fluege.de verstößt gegen EU-Recht

Die Wettbewerbszentrale sah einen klaren Verstoß gegen die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 VO (EG) 1008/2008 – EU- Luftverkehrsdienste-VO). Diese verlangen, dass bei Flugreisen Endpreise inklusive sämtlicher obligatorischer Kostenpositionen angegeben werden müssen. Auch dürfe kein „Opt-out“-Verfahren, sondern lediglich „Opt-in“ angeboten werden: Zu Deutsch: Wenn ein Kunde etwas im Internet kaufen möchte, ist es an ihm, ein Häkchen zu setzen und nicht am Anbieter, der die Einwilligung voreinstellt.

Bereits im August 2010 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden die Firma Unister aufgefordert, die Preisanzeige bei fluege.de zu ändern. Dagegen hatte das Unternehmen, das auch Portale wie ab-in-den-urlaub.de, preisvergleich.de oder auto.de betreibt, Beschwerde beim BGH eingereicht – erfolglos. Nach diesem Richterspruch des höchsten deutschen Zivilgerichts muss Unister kurzfristig sein Buchungsportal und das Buchungsformular ändern.

Nicht nur Fluggesellschaften in der Pflicht

„Wir begrüßen diese höchstrichterliche Entscheidung, die Rechtsklarheit zu den EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen schafft“, sagt Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Damit stehe fest, dass nicht nur Fluggesellschaften, sondern auch Reisevermittler und Portale die gesetzlichen Vorgaben bei der Preiswerbung beachten müssen und keine Kosten verschleiern dürfen.

Die Wettbewerbszentrale fordert daher sämtliche im deutschen Markt tätigen Flugbuchungsportale auf, eventuell erforderliche Anpassungen auf ihren Websites vorzunehmen.

Foto: © Pixel – Fotolia.com