Besonderheiten bei Mitarbeiterentsendung nach Polen
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Entsendung von Mitarbeitern im Rahmen von Dienstleistungserbringungen nach Polen (vom 18. Juni 2016) haben Unternehmen die Pflicht eine Kontaktperson gegenüber der polnischen Arbeitsinspektion zu benennen. Darauf weisen die AHK Polen und Germany, Trade & Invest (gtai) hin.
Auf den ersten Blick ist es nur eine kleine gesetzliche Änderung der Anzeigepflichten bei einer Mitarbeiterentsendung nach Polen. Beim Fehlen der Angaben zur Kontaktperson drohen jedoch empfindliche Geldbußen. Verstößt das entsendende Unternehmen gegen eine der Entsendevorschriften, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 30.000 PLN (mehr als 7.000 Euro).
Formular für Expat in polnischer und englischer Fassung
Arbeitgeber müssen dafür vor dem ersten Arbeitstag des entsandten Mitarbeiters ein Formular in polnischer oder englischer Sprache ausfüllen (polnisch: „Oświadczenie pracodawcy delegujacego pracownika na terytorium RP“; englisch: „An employer‘s statement on the posting of a worker to the territory of the Republic of Poland“) und es in Papierform einreichen oder elektronisch übermitteln.
Das Formular ist auf der Internetseite der Staatlichen Arbeitsinspektion in polnischer und englischer Fassung abrufbar. Etwaige Änderungen (Name, Adresse, Steuernummer) müssen innerhalb von sieben Werktagen mittels eines separaten Formulars mitgeteilt werden.
Das Gesetz sieht auch die Pflicht für Arbeitgeber vor, die ihre Mitarbeiter nach Polen entsenden, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer nicht schlechter sind, als im Arbeitsgesetzbuch und anderen relevanten Regelwerken vorgesehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Urlaub, Mindestlohn und Vergütung der Überstunden, Arbeitsschutz und Hygiene, Schutz von Schwangeren und Mutterschutz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.
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Weitere Informationen:
AHK Polen
Frau Eliza Oknińska
Tel. +48 22 5310-562
E-Mail: eokninska@ahk.pl
Web: https://ahk.pl/
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