Skip to main content
Ad
Business meeting - two managers discussing on tablet computer with city background

Auslandsentsendungen in Asien: Die Risiken einer Betriebsstätte

Werden Mitarbeiter in das Ausland entsandt, stellt sich oft die Frage, welche Gesellschaft der „wirtschaftliche Arbeitgeber“ des Expatriates ist. Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist die Gesellschaft, die den faktischen Nutzen aus der Entsendung erzielt und daher die Kosten, Verantwortung und das Risiko trägt. Zu unterscheiden ist dabei vom rechtlichen Arbeitgeber laut Arbeits- oder Entsendevertrag. Wird dieser Punkt nicht beachtet, kann eine nicht korrekte Kostenaufteilung zu Verrechnungspreisproblemen führen. Gründet das entsendende Unternehmen eine „steuerliche Betriebsstätte“ im Ausland geht es wiederum das Risiko einer Doppelbesteuerung ein.

Was ist eine Betriebsstätte?

In der Regel unterliegt eine Gesellschaft in demjenigen Land der Steuerpflicht, in welchem sie ihren Sitz hat. Wird die Gesellschaft jedoch auch in Asien aktiv und entsendet dazu Mitarbeiter, kann unter Umständen eine Betriebstätte in dem asiatischen Land begründet werden. Ist dies der Fall, so hat der ausländische Staat das Recht die Gewinne, die beispielsweise ein deutsches Unternehmen aus der Betriebsstätte vor Ort erzielt, zu besteuern (in China  mit 25 Prozent) und zwar zusätzlich zur bereits in Deutschland anfallenden Besteuerung (ca. 30 Prozent). Dadurch werden die Gewinne aus einer ausländischen Betriebsstätte grundsätzlich doppelt besteuert.

Wann kann eine Betriebsstätte begründet werden?

WTS_1

Wie kann im Rahmen einer Mitarbeiterentsendung eine Betriebsstätte begründet werden?

Um zu prüfen ob ein Betriebstätten-Risiko besteht, muss geklärt werden, welche Gesellschaft der wirtschaftliche Arbeitgeber ist. Entsendet etwa ein deutsches Unternehmen einen Arbeitnehmer, gilt aber weiterhin als wirtschaftlicher Arbeitgeber, so besteht die Gefahr einer Betriebsstätten-Begründung im Ausland. Als Konsequenz werden die im Rahmen der Entsendung erzielten Gewinne im Entsendeland körperschaftssteuerpflichtig und der Mitarbeiter selbst wird ab dem ersten Tag seines Aufenthaltes einkommenssteuerpflichtig (die 183 Tage Regelung kommt nicht mehr zur Anwendung). Sollte der gleiche Arbeitnehmer aufgrund einer regionalen Funktion in mehreren asiatischen Ländern tätig werden, so weitet sich das Risiko auch auf diese Länder aus.

Handelt es sich beim wirtschaftlichen Arbeitgeber um die aufnehmende Gesellschaft im Ausland, so ist die Gefahr einer Betriebstätte eher gering einzuschätzen. Die meisten Länder haben jedoch unterschiedliche Ansätze, wann eine Gesellschaft als wirtschaftlicher Arbeitgeber im eigenen Land gilt. Folgende Tabelle soll die relevanten Faktoren für China, Hongkong, Indien und Singapur zeigen.

WTS_2

Die Betriebsstätte ist bereits begründet – Wie kann die Doppelbesteuerung reduziert werden?

Existiert zwischen den betroffenen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so weist  dieses das Besteuerungsrecht an dem Betriebsstätten-Gewinn eindeutig einem der beiden Länder zu. Die Doppelbesteuerung kann so reduziert werden. Im Folgenden möchten wir einen Überblick geben, welches DBAs zwischen Deutschland, China, Hongkong, Indien und Singapur bestehen.

WTS_3

Fazit:

Das Risiko und die Folgen einer Mitarbeiter-Betriebsstätte werden bei der Planung des Entsendeprozesses oftmals unterschätzt. Wir empfehlen, bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen genau diesen Punkt zu prüfen. Dadurch können Kosten für das entsendende Unternehmen als auch für den Expatriate reduziert werden.

Entsendet eine Gesellschaft aus Deutschland ihren Arbeitnehmer nach China, Indien oder Singapur, so nimmt das deutsche Finanzamt die Einkünfte aus einer dort begründeten Betriebsstätte von der deutschen Besteuerung aus. Da jedoch kein DBA mit Hongkong besteht, wird die in Hongkong gezahlte Körperschaftssteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet

China hat mit allen hier betrachteten Ländern ein DBA abgeschlossen und daher klare Bestimmungen, welches Land Betriebsstätten-Gewinne besteuern darf, wenn eine Entsendung aus China heraus stattfindet.

Da Hongkong aufgrund seines lokalen Steuerrechts nur Gewinne besteuert, die aus Hongkonger Quellen stammen, würden die Gewinne aus einer ausländischen Betriebsstätte nicht in Hongkong besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung im Rahmen der Mitarbeiterentsendung ist daher bereits durch das lokale Steuerrecht grundsätzlich ausgeschlossen.

Indien und Singapur haben untereinander als auch mit Deutschland und China aufgrund der abgeschlossenen DBAs klare Bestimmungen, was die Besteuerung von Betriebsstätten-Gewinnen betrifft. Jedoch existiert bei beiden Ländern kein DBA mit Hongkong. Wird daher ein Mitarbeiter aus Indien und Singapur nach Hongkong entsandt besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung, zumal im Fall von Indien die Hongkonger Körperschaftsteuer nicht in Indien angerechnet werden kann. Singapur dagegen würde die Hongkonger Gewinne nur besteuern, wenn diese zurück nach Singapur fließen. Dabei kann die in Hong Kong anfallende Steuer in Singapur angerechnet werden.

Der Autor:

Frank Dissen ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei WTS (www.wts.de)

[symple_box color=“gray“ text_align=“left“ width=“100%“ float=“none“]