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Arbeitsrecht in der Slowakei reformiert

Am 1. März dieses Jahres ist eine umfassende Novelle des slowakischen Arbeitsgesetzbuches (Zákonník práce, Änderungsgesetz Nr. 361/2012 vom 25.10.12) in Kraft getreten. Darüber berichtet germany, trade & invest (gtai).

Bislang war es möglich, durch Tarifverträge eine Probezeit von sechs beziehungsweise neun Monaten festzulegen. Nach neuer Rechtslage darf die Probezeit maximal drei Monate beziehungsweise sechs Monate für leitende Angestellte betragen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Probezeit ist unzulässig.

Befristete Arbeitsverträge dürfen jetzt für eine Dauer von bis zu zwei Jahren geschlossen werden (bisher drei Jahre) und nur zwei Mal (bisher bis zu drei Mal) innerhalb dieser Zeit verlängert werden. Für die vor dem 31. Dezember 2012 geschlossenen befristeten Arbeitsverträge gilt noch die alte Regelung – ihre Laufzeit darf drei Jahre betragen.

In Arbeitsverträgen können jetzt längere Kündigungsfristen, als die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen ein bis drei Monate, vereinbart werden. Für die Fälle, dass sich der Arbeitnehmer nicht an die Kündigungsfrist hält, kann arbeitsvertraglich eine vom Arbeitnehmer zu zahlende Entschädigung in bestimmter Höhe vereinbart werden.

Arbeitnehmervertreter in der Slowakei werden gestärkt

Kündigungen seitens des Arbeitgebers setzen künftig zwingend die Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter, die sich innerhalb von zwei beziehungsweise sieben Werktagen beraten müssen, voraus. Ohne Anhörung der Arbeitnehmervertreter ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.

Die Rolle der Arbeitnehmervertreter ist aufgewertet worden: in bestimmten Fragen, wie beispielsweise der Einführung von flexibler Arbeitszeit, ist jetzt eine Zustimmung (statt Anhörung) erforderlich.

In bestimmten Fällen (zum Beispiel Schließung beziehungsweise Verlegung der Betriebsstätte, Stellenabbau, ärztlich bescheinigte Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seine Tätigkeit weiter auszuüben) haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Initiative des Arbeitgebers Anspruch auf die Auszahlung des Arbeitslohns während der laufenden Kündigungsfrist und – zusätzlich – auf eine Abfindung.

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Foto: © raphtong – Fotolia.com