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Gründung einer Tochtergesellschaft in den Niederlanden

Wenn ein deutsches Unternehmen  eine Tochtergesellschaft nach niederländischem Recht gründet, muss diese Gesellschaft ins niederländische Handelsregister eingetragen werden. Auch wenn eine Zweigstelle in den Niederlanden eröffnet werden soll, ist dafür eine Handelsregistereintragung notwendig. Bei der Eintragung muss man sich zwangsweise auch mit der Frage auseinandersetzen mit welchem oder welchen Handelsnamen das Unternehmen eingetragen werden soll.

Darauf weist die Deutsch-Niederländische Handelskammer (DNHK) hin.

Aus dem Namen müssen Rechtsform und Rechtsperson hervorgehen

Eine Gesellschaft nach niederländischem Recht wird automatisch mit dem satzungsmäßigen Namen ins Handelsregister eingetragen. Wichtigste Regel dabei ist, dass aus dem Namen die Rechtsform der Rechtsperson hervorgehen muss. So muss zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach niederländischem Recht in ihrem Namen immer die Abkürzung B.V. (nach dem Hauptnamen) aufnehmen.

Wenn eine Gesellschaft ein Unternehmen betreibt, wird der satzungsmäßige Name der Gesellschaft in den meisten Fällen ebenfalls als Handelsname für das Unternehmen benutzt. Oft ist das sogar der einzige Handelsname womit das Unternehmen am Rechtsverkehr teilnimmt. Es können aber noch zusätzliche Handelsnamen ins Handelsregister eingetragen werden. Das gilt auch bei der Eintragung einer niederländischen Zweigstelle eines deutschen Unternehmens.

Handelsnamen: Welche Regeln befolgt werden mussen

Handelsnamen sind aufgrund des niederländischen Handelsnamengesetzes einigen Regeln unterworfen. Man muss den Namen aussprechen können und er muss auditiv und visuell wahrgenommen werden können. Zudem muss er sich ausreichend von anderen Handelsnamen und Andeutungen unterscheiden. Bei der Feststellung ob der Handelsname ausreichend differiert, spielen die Aktivitäten und die Geschäftsansässigkeit des Unternehmens ebenfalls eine wichtige Rolle.

Der Gebrauch des eigenen Familiennamens ist nur dann zulässig, wenn dadurch keine Verwirrung mit bereits geführten Handelsnamen oder bestehenden Marken entstehen kann.  Der Gebrauch eines anderen Familiennamens ist prinzipiell nicht zulässig. Auch Andeutungen, die einen falschen Eindruck wecken bezüglich der an dem Unternehmen beteiligten Anzahl von Personen, der Rechtsform des Unternehmens oder der Art der Unternehmensaktivitäten sind im Prinzip verboten.

Allerdings gibt es Ausnahmen von diesen Hauptregeln. Im Zweifelsfall sollte man sich von einem Sachverständigen beraten lassen.

Quelle: DNHK