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Wichtige Auslandsversicherungen

Auslandsverischerungen zum Schutz im Ausland

Auch wenn viele Deutsche über das hiesige Gesundheits- und Sozialversicherungssystem klagen, eins sollten sich insbesondere Expatriates und auswanderungswillige Bürger bewusst machen: Es ist immer noch eines der besten der Welt. Während hierzulande der Krankenversicherungsschutz obligatorisch ist, die Krankenhäuser gut ausgestattet sind und trotz der demografischen Entwicklung immerhin noch eine Rente ausgezahlt wird, weisen die Systeme anderer Länder erhebliche Lücken auf.

Ende der Sozialversicherungspflicht

Wer beruflich oder privat ins Ausland geht und zu diesem Zweck seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt, ist hierzulande nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Zwar muss er dann auch keine Beiträge in das Versorgungssystem einzahlen, allerdings erlischt je nach Aufenthaltsland dadurch teilweise oder ganz der Anspruch auf Leistungen. Hinsichtlich seiner Versicherbarkeit gelten für Bundesbürger außerhalb ihrer Heimat die Regelungen des jeweiligen Gastlandes. Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist das Thema noch relativ unproblematisch geklärt. So hat Deutschland so genannte Sozialversicherungsabkommen mit den Mitgliedsländern und denen des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) geschlossen. Diese verhindern, dass bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit Doppelversicherungen entstehen. Außerdem sorgen die Verordnungen dafür, dass sämtliche Aufenthalts-, Beschäftigungs- und Versicherungszeiten angerechnet werden, die nötig sind, um die erworbenen Leistungsansprüche geltend zu machen. Das bedeutet: Trotz der Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, entsteht beispielsweise keine Zwangspause für die Zahlung von Beiträgen in die Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Obwohl es zunächst beruhigend wirken mag, dass zumindest innerhalb Europas vergleichsweise einheitliche Regeln herrschen, so ist dennoch Aufmerksamkeit geboten. Wer beispielsweise in Spanien gearbeitet hat und später nach Deutschland zurückkehrt, bezieht seine Rente für die entsprechend geleisteten Jahre aus Spanien heraus. Das Problem: In vielen Fällen kann nicht nur die Höhe der Bezüge vom deutschen Standard abweichen, sondern auch das jeweilige lokale Renteneintrittsalter. Die Folge: Verzögerungen in der Rentenzahlung. Aus diesem Grund und nicht zuletzt wegen der zurzeit dramatischen demografischen Entwicklung ist es sinnvoll, zusätzlich eine private Altersvorsorge aufzubauen.

Arbeitslosengeld nur für kurze Zeit oder gar nicht

Hinzu kommt, dass Rückkehrer nach Deutschland unter Umständen daheim kein Arbeitslosengeld mehr bekommen. Denn hierzulande gilt: Wer dieses beziehen will, muss die letzten 24 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.

Damit auch im Falle der Arbeitslosigkeit die Fristen eingehalten werden, gilt einiges zu beachten. Laut der entsprechenden EU-Verordnung richtet sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld für gewöhnlich nach der letzten Arbeitsstelle. Kehrt der Erwerbslose also aus einem Mitgliedsstaat in die Heimat zurück, gibt es die finanzielle Unterstützung nur für drei Monate und unter der Voraussetzung, dass alle Formalitäten eingehalten wurden. Außerdem wird das ausländische Gehalt bei der Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt, stattdessen wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Deshalb ist es sinnvoll, entweder in die mittlerweile vom Gesetzgeber geschaffene „freiwillige Arbeitslosenversicherung“ einzuzahlen oder eine private alternative Police gegen Erwerbslosigkeit abzuschließen. Übrigens: Laut einem Gerichtsurteil aus dem Jahr 2009 werden inzwischen auch die Bewerbungskosten für Jobs in einem EU-Land von der Arbeitsagentur erstattet.

Private Auslandskrankenversicherung oft sinnvoll

Besonders intensiv prüfen sollten angehende Auslandserwerbstätige jedoch ihren Krankenversicherungsschutz. Wenngleich diese in jedem EU-Staat aufgrund der Abkommen die Gesundheitsversorgung des jeweiligen Gastlandes in Anspruch nehmen dürfen, so gibt es hinsichtlich des Niveaus doch erhebliche Unterschiede. Der deutsche Qualitätsstandard bleibt oft unerreicht. Was viele zudem nicht wissen: In etlichen Ländern wie beispielsweise Spanien gibt es keine freie Arztwahl.

Das beste Krankenhaus oder den passenden Mediziner kann sich nur selbst aussuchen, wer privat versichert ist. Ein anderes Exempel: Wer in das laut aktueller Statistik bei deutschen beliebteste Auswandererland Schweiz geht, um bei einem lokalen Unternehmen zu arbeiten, ist trotz Festanstellung nicht automatisch krankenversichert. Um eine Police muss er sich selbst kümmern. Dabei ist wichtig zu wissen, dass es in der Schweiz eine obligatorische Krankenversicherung gibt, die jedoch nur grundlegende Leistungen abdeckt und zudem von Kanton zu Kanton variiert. Für höhere Leistungen und auch für die zahnärztliche Versorgung müssen private Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.

Deutsche, die für eine längere Zeit in der Schweiz leben wollen, sollten ihren Gesundheitsschutz genau überprüfen und sich gegebenenfalls durch private Auslandsversicherungen absichern. Idealerweise ist diese dann auch weltweit gültig, hat eine frei wählbare Laufzeit und deckt auch medizinische Leistungen bei Heimatbesuchen ab.

Außerhalb der EU wird es problematisch

Während die soziale Sicherheit trotz einiger Einschränkungen und Einbußen in den EU-Staaten relativ gut geregelt ist, wird es umso schwieriger, sobald man europäisches Terrain verlässt. Zwar hält die Bundesrepublik mit gängigen Expatriate-Staaten wie den USA, Japan, China, Korea oder Israel Abkommen zur sozialen Sicherheit, allerdings regeln diese nur einzelne Zweige der Sozialversicherung. Wer sich diese Destinationen ausgewählt hat, sollte im Vorfeld unbedingt prüfen oder prüfen lassen, welche Bereiche der Sozialversicherung das jeweilige Abkommen umfasst.

So betrifft dieses etwa für die USA nur den Zweig der Rentenversicherung. Der Grund: Ein bundeseinheitliches Sozialsystem wie es hierzulande existiert, gibt es in den USA nur im Rentensektor. Alle anderen Bereiche bestehen aus einem Mischsystem, das die privaten Anbieter dominieren und der Staat nur teilweise lenkt. Die Arbeitslosenversicherung ist beispielsweise von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich geregelt. So wird in den meisten Staaten lediglich eine Unterstützung in Höhe von 50 Prozent des letzten Nettolohns und nur für die Dauer von sechs Wochen gezahlt. Danach gibt es nur noch Sozialhilfe. Grundsätzlich richtet sich bei Nichtabkommensländern die Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes nach den territorialen Vorschriften des jeweiligen Staates – und die sind oftmals wesentlich strenger als in Deutschland.

Erwerbsminderungsschutz verfällt bei langem Aufenthalt

Ähnliches gilt übrigens auch für die Berufsunfähigkeit beziehungsweise die Erwerbsminderung. Selbst wenn freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung – an diese ist der Erwerbsminderungsschutz nämlich gekoppelt – eingezahlt werden, so erlischt der Erwerbsminderungsschutz bei Auslandsaufenthalten von mehr als drei Jahren. Der Grund: Der Gesetzgeber verlangt, dass in den vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre am Stück Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sind.

Darüber hinaus gibt es auch eine Reihe von Staaten, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, da diese über keinerlei vergleichbare soziale Schutzsysteme verfügen. Dazu gehören gängige Aufenthaltsländer wie die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Südafrika, Singapur, Russland, Argentinien oder Brasilien. Wer sich längerfristig in diesen Nichtabkommensländern aufhält, sollte für privaten Versicherungsschutz sorgen. Eine Auslandskrankenversicherung hat dabei oberste Priorität (siehe auch unten).

Unbedingt abzuraten ist von der nach wie vor gelebten Praxis, lediglich eine Reisekrankenversicherung abzuschließen und diese immer wieder um 90 Tage zu verlängern. Als Grippeversicherung mag diese vielleicht noch ausreichen, aber spätestens wenn es ernst wird, ist damit zu rechnen, dass die Leistungsabteilung eines Versicherers prüft, ob man wirklich privat im Ausland war oder doch dort gearbeitet hat.

Obacht bei der Pflegeversicherung

Wer weiß, dass er in ein paar Jahren wieder in die Heimat zurückkehren wird, sollte sich zum einen über seine aktuelle Krankenversicherung und vor allem über die Pflegepflichtversicherung Gedanken machen. Denn auch für letztere gibt es eine Wartezeit, die erfüllt werden muss, bevor im Pflegefall geleistet wird. Mit der Gesundheitsreform hat sich die Wartezeit allerdings von fünf auf zwei Jahre verringert. Grundsätzlich gilt: Die Anspruchsvorsaussetzungen für Pflegeleistungen erfüllt, wer in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die gesetzliche oder private Pflegeplichtversicherung Beiträge eingezahlt hat. Das bedeutet für Personen, die länger als sieben Jahre und elf Monate im Ausland leben, dass sie bei einer Rückkehr nach Deutschland als Pflegefall vom Staat keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten. Insbesondere Auswanderer, die Deutschland eigentlich den Rücken kehren wollten, aber aus bestimmten Gründen (zum Beispiel aufgrund gesundheitlicher Probleme) doch zurückkehren, können Schwierigkeiten bekommen.

Die gesetzliche Krankenkasse offeriert die Möglichkeit, die Kranken- und Pflegeversicherung ruhend zu stellen (so genannte Anwartschaft), damit Wartezeiten beibehalten werden. Bei den privaten Anbietern kann jedoch nur die Kranken-, nicht aber die Pflegeversicherung auf Anwartschaft gestellt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte in diesem Fall weiterhin Beiträge in die Pflegeversicherung einzahlen. Bis vor Kurzem war die Anwartschaftsversicherung für die meisten Expatriates und Auswanderer zwar nicht verpflichtend, aber zumindest ein absolutes Muss, denn es gab keine Versicherungspflicht. Dies hatte zur Folge, dass Rückkehrer aus dem Ausland oftmals keine Krankenversicherung gefunden haben, die sie wieder aufnahm. Insbesondere für kranke Menschen konnte dies zu einer finanziellen Katastrophe führen. Mit der Gesundheitsreform sind sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die privaten Anbieter dazu verpflichtet, Auslandsrückkehrer zu versichern – egal wie alt oder krank diese sind. Allerdings bietet die private Krankenversicherung lediglich den vergleichsweise leistungsschwachen Basistarif an. Wer wieder in seinen alten Tarif zurück möchte, sollte eine Anwartschaft vereinbaren.

Wenngleich sich dank EU-weiter Abkommen und der Gesundheitsreform einige Rahmenbedingungen für Expatriates und Auswanderer verbessert haben, so ist das A und O eines jeden Auslandsvorhabens eine intensive Vorbereitung und Informationsbeschaffung. Einige Gesellschaften wie beispielsweise der Bund der Auslandserwerbstätigen e.V. (BDAE) bieten eine intensive Beratung an und weisen auf mögliche Schwierigkeiten bei der sozialen Absicherung hin – damit aus begeisterten Globetrottern keine gescheiterten Träumer werden.

Auslandskrankenschutz – darauf sollten Sie achten:

  • Vor Ausreise den sozialversicherungsrechtlichen Status klären
  • Krankenkasse/ -versicherer nach Umfang, Dauer und Voraussetzungen des Schutzes im Aufenthaltsland fragen
  • Bei reduziertem/nicht vorhandenen Schutz eine private Auslandskrankenversicherung abschließen
  • Prüfen, ob private Auslandspolice auch bei Heimatbesuchen Versicherungsschutz gewährt
  • Auf Laufzeit, Altersbegrenzungen und Leistungsausschlüsse achten
  • Prüfen, ob auch im Ausland freie Arzt- und Krankenhauswahl besteht
  • Bei langfristigen Aufenthalten gesetzliche Pflegeversicherung ruhend stellen und bei privater Absicherung bestehen lassen

Foto: fotolia © Cachaco