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Verspätete Passagiere: Flugzeugtür bleibt zu

Eine einmal geschlossene Flugzeugtüre bleibt in der Regel auch zu! Das erfuhr auch eine Familie, die eine Reise nach Südafrika gebucht hatte.

Am Flughafen stellte sich heraus, dass der Kinderausweis der Tochter nicht den Einreisebestimmungen des Landes entsprach. Aufgrund der notwendigen Änderung erreichte die Familie den Flugsteig erst, als die Türen geschlossen waren. Sie mussten einen knapp fünf Stunden späteren Flug nach Johannesburg statt Kapstadt nehmen und von dort weiterreisen.

Vor Gericht forderten sie Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung und 60 Euro für Essen. Laut den Rechtsexperten der ARAG haben in diesem Fall aber vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorgelegen, die von der Familie zu verantworten gewesen waren. In Ausnahmefällen werde eine Flugzeugtür zwar für spät ankommende Gäste wieder geöffnet. „Würde aber ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten“, so das OLG Frankfurt (Az.: 16 U 18/08).

Foto: © Black Spring – Fotolia.com