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Flugabbruch wegen Unwetter: Kein Grund für Schadenersatz

Selbst wenn Passagiere mehr als fünf Stunden auf den Abflug ihrer Maschine im Flugzeug gewartet haben und der Flug dann aufgrund extremer Wetterbedingungen sogar annulliert werden muss, haben Reisende kein Recht auf eine Ausgleichszahlung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Erding hervor (Az.: 5 C 941/11).

Im vorliegenden Fall wollte ein Paar von München nach Kairo fliegen; ihr Abflug verzögerte sich aber wegen heftigen Schneefalls. Nachdem die Reisenden bereits fünfeinhalb Stunden auf ihren Abflug in der Maschine gewartet hatten, wurde der Flug am Abend dann gestrichen. Grund: Nach dem Schneefall stand nur noch eine Startbahn zur Verfügung und der Flughafen erteilte keine Startgenehmigung.

Außergewöhnliche Umstände

Daraufhin verklagten die Reisenden die Airline auf eine Ausgleichszahlung. Nach ihrem Dafürhalten hätte die Fluggesellschaft auf einen benachbarten Flughafen ausweichen können. Das Gericht wies diese Forderung als unrealistisch zurück. Die Annullierung des Fluges sei auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen, dessen Vermeidung der Airline nicht hätte zugemutet werden können.

So sei beispielsweise auch die Bereitstellung weiterer Flugzeuge auf anderen Flughäfen eine solche unzumutbare Maßnahme, zumal es sich um eine außereuropäische Fluglinie gehandelt habe. Da außergewöhnliche Umstände zum Flugausfall geführt hätten, stünde den Passagieren keine Ausgleichszahlung zu.

Quelle: VisumCentrale

Foto: © Junebreath – Fotolia.com