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Europäisches Erbrecht vereinfacht

Ein Erbfall ist oft eine schwierige Angelegenheit. Richtig kompliziert wird es, wenn der Erblasser eine Immobilie im Ausland besaß oder gar seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte. Damit das grenzüberschreitende Erben und Vererben in Zukunft einfacher wird, hat das Europäische Parlament nun nach langen Verhandlungen den Entwurf einer EU-Erbrechtsverordnung angenommen. Die Rechtsexperten der ARAG Rechtsschutzversicherung erläutern, worum es darin geht.

Nicht immer geklärte Zuständigkeiten

Aktuell muss in Erbfällen mit Besitz im Ausland zunächst geklärt werden, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtet. Das ist oftmals überhaupt nicht eindeutig, weil je nach Rechtsordnung verschiedene Anknüpfungspunkte – beispielsweise. Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz – herangezogen werden. Ein Deutscher verlegt seinen Altersruhesitz beispielsweise in die Schweiz. Verstirbt er, richtet sich die Frage, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, nach den so genannten Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR). Allerdings hat jede nationale Rechtsordnung ihr eigenes Privatrecht, das regelt, welches Recht auf grenzüberschreitende Fälle anzuwenden ist. Das deutsche Recht richtet sich in Erbfällen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Laut Gesetzgebung der Schweiz ist dagegen der letzte Wohnsitz des Erblassers maßgeblich. Das würde im Fall des Deutschen mit schweizerischem Wohnsitz dazu führen, dass sich die Frage, wer mit welcher Quote Erbe geworden ist, für die deutschen Nachlassrichter nach deutschem Recht und für das Nachlassgericht in der Schweiz nach schweizerischem Erbrecht richten würde.

Neue Erbrechtsverordnung geht nach Wohnsitzprinzip

Damit solche widersprüchlichen Einschätzungen künftig vermieden werden, gilt nach der neuen Erbrechtsverordnung das Wohnsitzprinzip. Die gesamte Abwicklung eines Erbfalls unterliegt also dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Entsprechend sind die Nachlassgerichte dieses Staates für alle Entscheidungen zuständig; und zwar für den gesamten Nachlass. Diese Bestimmung gilt für alle Erblasser, die keine anderweitige Regelung getroffen haben. Die Verordnung sieht jedoch ein Wahlrecht für den Erblasser vor. Er kann im Testament für seine Rechtsnachfolge das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt angehört. Besitzt der Erblasser also zur Zeit der Testamentserrichtung mehrere Staatsangehörigkeiten, kann er das Recht eines dieser Staaten wählen.

Neu: Europäisches Nachlasszeugnis

Die Verordnung führt außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis ein, das in allen Mitgliedsstaaten Gültigkeit besitzt. Künftig müssen die Erben also nicht mehr in allen Mitgliedsstaaten, in denen Vermögen des Erben vorhanden ist, jeweils separat einen Erbschein beantragen. Das Nachlasszeugnis enthält auch Angaben über das auf den Todesfall anwendbare Recht, über den/die Erben, über den Erbteil jedes Erben und das ihm zustehende Vermögen sowie darüber, ob das Erbrecht auf gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge beruht.

Gültigkeit der neuen EU-Erbrechtsverordnung?

Der Rat der Europäischen Union muss die neue Gesetzgebung noch formell beschließen. Nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren tritt sie dann ohne weitere Umsetzung in allen Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland – in Kraft.

Quelle: ARAG -Rund ums Recht

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