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Sprachreisen im Ausland: Wichtige Tipps

Immer mehr Familien für Sprach- und Studienreisen, denn in Zeiten der Globalisierung werden gerade Fremdsprachenkenntnisse immer wichtiger. Zum Glück findet man inzwischen im Internet und im Reisebüro ein großes Angebot an Sprachreisen. Doch was man bei der Entscheidung dringend bedenken sollte, sagen die ARAG-Rechts-Experten.

Sprachkurs auswählen

Die meisten Sprachreisen widmen sich nach wie vor dem Erlernen der englischen Sprache. Dort bieten sich Reisen nach Großbritannien oder Malta genauso an, wie Reisen in die USA. Auch in Frankreich oder Spanien gibt es etliche Angebote, um im Urlaub die Muttersprache des Gastlandes zu erlernen. Weniger gefragt aber durchaus im Trend sind auch Sprachreisen nach Portugal, Lateinamerika, Russland oder Japan und China. Sprachschüler sollten sich genau überlegen, aus welchen Gründen sie einen Sprachkurs besuchen.

Wollen sie ihn mit dem Jahresurlaub verbinden, reichen zehn bis 20 Stunden Unterricht pro Woche. Steht das Erlernen der Sprache im Vordergrund sind 30 Stunden mit höchstens acht Teilnehmern in der Gruppe besser. Entscheidend für den Lernerfolg ist, dass die Gruppe dem eigenen Sprachniveau entspricht. Nur ein gründlicher schriftlicher und mündlicher Einstufungstest vor Ort garantiert den Erfolg. Interessenten sollten also nicht das erstbeste Angebot nehmen, denn Qualität hat ihren Preis. Besser ist es, von mehreren Reiseangeboten Preis und Leistung zu vergleichen.

Sprachreisen für Erwachsene steuerlich absetzbar

Für Angestellte, die aus beruflichen Gründen an einem Auslands-Sprachkurs teilnehmen, gibt es gute Nachrichten: Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann vom Finanzamt nicht pauschal mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kurs im Ausland stattgefunden hat. In einem konkreten Fall hatte das Finanzamt die Kosten für einen Intensiv-Sprachkurs nebst Fahrt- und Unterkunftskosten sowie Verpflegungsaufwendungen im Ausland zunächst nicht anerkennen wollen. Die Begründung der Beamten: Den Unterricht hätte der Teilnehmer auch in Deutschland nehmen können, daher seien die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst.

Die Richter entschieden jedoch auf Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten, weil insbesondere Fortgeschrittene ihre Sprachkenntnisse bezüglich Betonung und Aussprache dort am besten erweitern können, wo die Fremdsprache tatsächlich gesprochen wird (Bundesfinanzhof, VI R 168/00). Der Sprachkurs sei zudem auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten gewesen.

Sprachreisen für Schüler

Die Anbieter einer Sprachreise sollten Schülern allerdings nicht nur Unterricht vermitteln. Schließlich haben die Jugendlichen Ferien. Ein umfangreiches Freizeitprogramm mit Ausflügen, Sport, Unterhaltung und der Möglichkeit zur Erholung sind genau so wichtig wie eine intensive Betreuung durch geschultes Personal vor Ort. Bei unter 13-Jährigen muss die Betreuung rund um die Uhr gewährleistet sein, ältere Schüler können etwas mehr auf sich selbst gestellt sein. Das gesamte Programm der Sprachreise muss den teilnehmenden Schülern und ihren Eltern vorher genau so bekannt sein wie eventuelle zusätzliche Kosten für Bücher und andere. Denn nur so können die jungen Teilnehmer und ihre Eltern vor der Reise abschätzen, wie viel Taschengeld sie für den Aufenthalt im Ausland benötigen werden.

Augen auf bei der Buchung im Internet

Die gilt ganz besonders im Internet. Auf vielen Portalen ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich beim Anbieter um einen deutschen Reiseveranstalter oder lediglich um einen Vermittler der Sprachreise handelt. Diese Unterteilung ist jedoch entscheidend, wenn die Reise doch nicht so ausfällt, wie man es sich erhofft hat. Nur der Sprachreiseveranstalter mit Sitz in Deutschland haftet nämlich nach deutschem Reiserecht für sein Angebot, also für die Erbringung aller im Katalog angebotenen Leistungen; also für die Beförderung, Unterbringung, Betreuung, Freizeitprogramm und natürlich den Sprachunterricht.

Bei Sprachreisen, die über einen Vermittler gebucht wurden, haftet hingegen die ausländische Sprachschule. Entspricht der Sprachunterricht oder die Reise also nicht den Erwartungen und Versprechungen der, gilt nicht das deutsche Reiserecht, sondern das jeweilige Recht des Gastgeberlandes. Wer also sicher gehen will, schaut am besten vor der Buchung genau in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Denn aus diesen geht in der Regel eindeutig hervor, ob es sich um ein Angebot eines deutschen Veranstalters oder um einen Vermittler handelt. Zudem sollte man auch auf die Versicherung gegen Veranstalterpleiten achten, die auch bei Sprachreisen durch den so genannten Sicherungsschein nachgewiesen werden. Erst wenn dieser ausgehändigt wird, kann gefahrlos bezahlt werden. Auch die Bitte um eine ausführliche Angebotsbeschreibung kann vor unliebsamen Überraschungen schützen. Denn damit kann am Urlaubsort viel besser beurteilt werden, ob alle versprochenen Leistungen auch erbracht werden.

Quelle: ARAG – Rund ums Recht

Foto: © Light Impression – Fotolia.com