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Entsendegesetz
© auremar -AdobeStock

Neues Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Das sind die Eckpunkte

Bis 30. Juli 2020 muss die novellierte EU-Entsenderichtlinie von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Gesetzen umsetzen müssen. Es besteht also ein gewisser Zeitdruck. Deshalb hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Eckpunkte definiert, wie das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Deutschland überarbeitet werden soll. Im Sommer 2019 soll auf Basis dieser Eckpunkte ein Gesetzentwurf vorgelegt werden.

Entsendungen haben in den letzten Jahren massiv an Bedeutung zugenommen. Messbar ist das an den Anträgen auf Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland (sogenannte A1-Bescheinigungen). 2017 wurden knapp 390.000 dieser Bescheinigungen ausgestellt, womit Deutschland in absoluten Zahlen die meisten eingehenden Entsendungen zu verzeichnen hat. Daraus ergibt sich ein Anteil an der Gesamtbeschäftigtenzahl in Deutschland von gut einem Prozent.

320.000 A1-Bescheinigungen 2017 in Deutschland ausgestellt

Ein Großteil der Entsendungen betrifft den Bausektor. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf industrienahen Dienstleistungen. Gleichzeitig entsenden auch viele deutsche Unternehmen ihre Arbeitnehmer in andere EWR-Mitgliedstaaten. So haben die deutschen Sozialversicherungsbehörden 2017 knapp 320.000 A1-Bescheinigungen für Arbeitnehmerentsendungen in andere EWR-Mitgliedstaaten und damit von allen Mitgliedstaaten die höchste Zahl an Bescheinigungen ausgestellt.

Eckpunkte für das neue Arbeitnehmer-Entsendegesetz Gebiete:

  • Lohngleichheit
  • Wegfall der Anrechnung von Aufwandserstattungen
  • Bessere Arbeitsbedingungen
  • Besonderer Schutz für Langzeitentsandte
  • Mehr Transparenz auf EU-Arbeitsmarkt
  • Schutz vor Ausbeutung

Ein typischer Fall in der Bauwirtschaft sieht etwa so aus: Ein deutscher Generalunternehmer beauftragt ein Unternehmen mit Sitz in Rumänien damit, Maurerarbeiten auf einer Baustelle in Deutschland auszuführen. Das rumänische Unternehmen entsendet dazu von den bei ihm in Rumänien beschäftigten Mitarbeitern einen Polier und zehn Maurer für zwei Monate auf die deutsche Baustelle. Die Mitarbeiter bleiben während ihrer Arbeit auf der deutschen Baustelle bei dem rumänischen Unternehmen zu den in Rumänien geltenden Konditionen angestellt.

Um sicherzustellen, dass entsandte Arbeitnehmer hinsichtlich der wichtigsten gesetzlichen und allgemeinverbindlichen tariflichen Mindestarbeitsbedingungen denselben Schutz haben wie Arbeitnehmer in dem Land, in dem sie eingesetzt werden, hat der europäische Gesetzgeber bereits im Jahr 1996 die Entsenderichtlinie verabschiedet. So haben auch die bei der rumänischen Baufirma angestellten Maurer Anspruch auf den Baumindestlohn während sie auf der deutschen Baustelle arbeiten und können diesen auch in Deutschland einklagen.

Die Eckpunkte zum neuen Arbeitnehmer-Entsendegesetz können hier heruntergeladen werden.

Beratung zum Thema Entsendung ins Ausland finden Unternehmen und Arbeitnehmer hier: entsendeberatung.bdae.com