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Existenzgründer-Förderung auch im Ausland möglich

Arbeitslose, die sich im Ausland selbstständig machen wollen, erhalten unter Umständen Zuschüsse von der Arbeitsagentur in Deutschland. Das hat kürzlich ein Gericht entschieden.

In dem letztinstanzlichen Urteil wurde die Bundesagentur für Arbeit verurteilt, einen Arbeitslosen zu unterstützen. Der Diplom-Betriebswirt hatte im Jahre 2005 Überbrückungsgeld für die Übernahme einer Pizzeria im österreichischen Ried im Innkreis beantragt. Das Arbeitsamt lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass nur Tätigkeiten in Deutschland gefördert würden. Daraufhin klagte der Betroffene vor dem Hessischen Landessozialgericht.

Das sah die Rechtslage tatsächlich anders als die Arbeitsagentur: Es komme bei einem neuen Job im Ausland sogar nicht unbedingt auf einen Wohnsitz in Deutschland an. Ein Arbeitsloser hat auch bei einem neuen Job als Selbstständiger im Ausland ein Recht auf Zuschüsse zur Gründung. Laut dem Hessischem Landessozialgericht ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, „dass auch eine Beschäftigungsaufnahme in der Europäischen Union sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum gefördert werden könne“. (Az.: AZ L 7 AL 104/09).

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