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Ein Franchise im Ausland gründen: Das sind die Basics

Jeder EU-Bürger hat das Recht und die Möglichkeiten, in einem anderen EU-Staat ein Unternehmen zu gründen – sei es eine Zweigniederlassung, ein Franchise oder ein neues Business. Voraussetzung bei Niederlassungen ist, dass das Hauptunternehmen innerhalb der EU niedergelassen und registriert ist. Die Europäische Kommission empfiehlt zwingend, vor der Gründung eines Unternehmens im Ausland die sogenannte nationale Kontaktstelle zu informieren. Dort erhalten Gründer einen einheitlichen Ansprechpartner sowie Informationen über die wichtigsten Vorschriften, Bestimmungen und Formalien.

Der besondere Vorteil: Da die erforderlichen Dokumente und auch Kontaktpersonen elektronisch zur Verfügung stehen, muss man sich nicht mehr bei verschiedenen Ämtern vorstellen. Die Berater informieren darüber, welche Lizenzen und Bescheide für eine Unternehmensgründung angefordert, welche Berufsqualifikations-Nachweise erbracht werden müssen und welche Gebühren zu zahlen sind. Eine länderspezifische Übersicht finden Interessierte hier.

Verwaltungsgebühren für Gründung europaweit unterschiedlich

Leider unterscheiden sich die Anforderung für eine Unternehmens- oder Franchisegründung noch sehr stark. Das Gleiche gilt auch für die Gebühren. Während Estland beispielsweise gerade einmal 100 Euro Verwaltungsgebühren von Gründern verlangt, liegen diese mit 2.000 Euro in Irland am höchsten (siehe Grafik).

Quelle: Europäische Kommission

Die Europäische Kommission hat deshalb erst im September 2017 eine Resolution verabschiedet, in der sie eine europaweit einheitliche Regelung des Franchisings fordert. Sie ist der Meinung, dass das Potenzial von Franchise im Vergleich zu den USA oder Australien bislang viel zu wenig genutzt werde.
Sie fordert deshalb folgende Maßnahmen bei einer Franchise-Gründung:
• Gründungsmöglichkeit innerhalb von maximal drei Tagen
• Bearbeitungsgebühr soll 100 Euro nicht überschreiten
• Sämtliche administrativen Schritte sollen über eine einzige Behörde abgewickelt werden
• Eintragungsformalitäten sollen auch aus dem EU-Ausland heraus nur noch online stattfinden.

Auch fordern die Politiker, Richtlinien für Franchise-Verträge zu erarbeiten, die dafür sorgen sollen, dass zwischen beiden Parteien (also Franchisegebern und –nehmern) die gebotene Fairness herrscht.
Zweigniederlassungen dieser Art sind besonders beliebt im Bekleidungs-Einzelhandel, bei Restaurantketten und Immobilienunternehmen. Besonders letztere haben seit Jahrzehnten sehr ausgefeilte Lizenzsysteme und machen es Vermittlern im Immobiliengeschäft verhältnismäßig leicht, auch im Ausland mit einer eigenen Filiale aktiv zu werden. Zu den bekanntesten zählt etwa Dahler & Company, ein Immobiliendienstleister, das sich vor allem auf Luxusobjekte auf Mallorca spezialisiert hat. Weil Franchise-Verträge auf einer sehr speziellen Aufgaben- und Pflichtenverteilung von Gebern und Partnern fußen, ist das Vertragswerk ziemlich komplex. Wer also bei einer Filialniederlassung im Ausland auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte ausschließlich mit Gesellschaften zusammenarbeiten, die über ein profundes Know-how auf diesem Gebiet verfügen.

Niederlassung in Spanien gründen

Im Übrigen muss hierbei auch auf trennscharfe Definitionen bei den Begrifflichkeiten geachtet werden. Für die Gründung einer Zweigniederlassung und einer Filiale gelten beispielsweise in Spanien unterschiedliche Voraussetzungen. So hat etwa eine Filiale im Gegensatz zur Niederlassung eine eigene Rechtspersönlichkeit und erfordert eine Mindestzuteilung von 3.000 bis 60.000 Euro. Und während die Niederlassung gemäß dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteuert werden kann, wird die Filiale nach der spanischen Körperschaftssteuer veranlagt.

Übrigens können Deutsche, die in Spanien wohnhaft sind, auch in Deutschland ein Unternehmen gründen, selbst dann, wenn sie nicht dort gemeldet sind. Der Sitz einer Gesellschaft ist rechtlich nämlich dort, wo idealerweise, aber nicht notwendig, die Geschäftsverwaltung tatsächlich stattfindet und alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsleitung stattfinden (sogenannter Verwaltungssitz).