Skip to main content
Ad
Schulausbildung
© Boggy - Fotolia.com

Reiserücktritt wegen Schulausbildung im Ausland: Versicherung muss nicht zahlen

Die Schule ist kein Arbeitsplatz im Sinne der Allgemeinen Reiserücktritts-Versicherungsbedingungen. Deshalb muss Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München hervor ( Az.: 273 C 2376/17).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger aus Zwickau bei einer Münchener Versicherung einen Reiserücktritts-Versicherungsvertrag abgeschlossen. Die im Rahmen des Vertrages mitversicherte minderjährige Tochter Luca Sophie des Klägers hatte sich für das parlamentarische einjährige Patenschafts-Programm 2016/17  für einen USA-Austausch beworben, jedoch zunächst am 19.11.2015 eine Absage erhalten. Nach Erhalt dieser Absage buchte der Kläger unter anderem auch für seine Tochter für den 23.09.2016 einen Flug nach San Francisco über München nach Dresden.

Doch dann erhielt die Tochter doch noch die Zusage, an dem Patenschafts-Programm mit Beginn am 11.08.2016 teilzunehmen, also zeitlich vor den gebuchten Flügen. Deshalb mussten die Flüge für die Tochter storniert werden. Der klagende Vater stellte der beklagten Versicherung die Stornierungskosten in Höhe von 887,62 Euro in Rechnung. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen und der Vater zog vor Gericht, um zu belegen, dass es sich durchaus um einen Versicherungsfall handele.

Schulpflicht mit Arbeit gleichzusetzen?

Begründung: Die minderjährige Tochter habe sich zum Zeitpunkt der Reisebuchung in der Schulausbildung befunden. Insoweit stehe der Schulbesuch einem Arbeitsplatz gleich. Denn bei der Teilnahme an der Schulausbildung handele es sich um eine Pflicht eines minderjährigen Kindes. Sein Arbeitsplatz sei die Schule, die sozusagen das Zentrum seiner Beschäftigung bilde. Bei der Teilnahme an dem Patenschafts-Programm liege somit ein Arbeitsplatzwechsel vor, weshalb seine“einstandspflichtig“ sei.

Die zuständige Richterin wies die Klage allerdings ab, da der Schulwechsel der Tochter des Klägers keinen Versicherungsfall darstelle. Die Fälle, in denen Versicherungsschutz bestehe, seien in den Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich und abschließend benannt.

Schule ist Voraussetzung für Ausbildung, aber kein Ausbildungsplatz

Unter Punkt 1.e der allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es: „Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson (…).“

Ein solcher Arbeitsplatzwechsel der Tochter des Klägers liegt hier nicht vor. Auch wenn der Schulbesuch verpflichtend sein mag, so ist die Schule kein Arbeitsplatz des Schülers. Der Schulbesuch dient vielmehr dem Verschaffen einer Ausbildung, aufgrund derer eine Lehre oder ein anderweitiger Arbeitsplatz gesucht werden kann. Diese Vorbereitung mag zwar die Grundlage für das Erlangen eines Arbeitsplatzes sein, ist aber nicht mit einem solchen gleichzusetzen. Ein Schulwechsel oder die Inanspruchnahme eines Stipendiums mit der Teilnahme am Patenschafts-Programm stellt daher keinen Arbeitsplatzwechsel dar, so das Urteil.