Skip to main content
Ad
Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung: Ausländisches Recht geht nicht immer vor

Wird nach rechtskräftiger Scheidung nur nach ausländischem Recht der geschiedene Ehemann als Vater vermutet und hat ein neuer Mann vor Eintrag ins Geburtenregister seine Vaterschaft wirksam anerkannt, dann kommt das sogenannte Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Das bedeutet: Als Vater des Kindes wird derjenige Mann anerkannt, der am ehesten dem Kindeswohl nachkommt. In der Regel geht dann das Interesse des Kindes am biologischen Vater vor. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (Az. 31 Wx 402/16).

Dabei ist Bestimmung des Kindeswohls stets auf den Einzelfall bezogen, so dass nicht zwingend auf diejenige Rechtsordnung abzustellen ist, die dem Kind zum frühestmöglichen Zeitpunkt (also der Geburt) einen Vater zuordnet.

Standesamt legte trotz Einigkeit bei Eltern und Ex-Mann Beschwerde ein

Im vorliegenden Fall hatte eine deutsch-rumänische Frau im April 2016 Zwillinge in Deutschland zur Welt gebracht. Zwei Monate zuvor war sie erst von ihrem rumänischen Ehemann geschieden worden. Laut rumänischer Rechtsprechung konnte der Ex-Mann als Vater anerkannt werden. Der leibliche Vater der Zwillinge erkannte aber die Vaterschaft offiziell wenige Tage nach der Geburt an – und zwar mit Zustimmung der Mutter und des vorherigen Mannes. Dennoch war den Beamten im Standesamt nicht klar, wen es als offiziellen Vater eintragen sollte. Das Amtsgericht Augsburg entschied, dass der leibliche Vater einzutragen sei. Dagegen legte jedoch das Standesamt Beschwerde ein. Die Argumentation: Bei der Vaterschaftseintragung müsse auf dasjenige Recht abgestellt werden, dass dem Kind zuerst einen Vater zuweist – in diesem Fall der Ex-Ehemann der Mutter.

Das OLG München sah dies jedoch genauso wie die Augsburger Richter und wies dem leiblichen Vater die Vaterschaft zu. Begründung: Gibt die Geburtsanmeldung klare Hinweise darauf, dass sich ein Mann zu dem Kind als Vater bekennt und daher bereit ist, die Vaterschaft des Kindes anzuerkennen hat das Standesamt auf eine zeitnahe Klärung zu drängen und eine kurze Frist zur Beibringung einer rechtswirksamen Vaterschaftsanerkennung zu setzten.

Rechtzeitige Vaterschaftsanerkennung Voraussetzung

Liegt bis zum Ablauf der Beibringungsfrist eine auch nach ausländischem, über Artikel 19 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) zu berücksichtigenden Recht rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung vor, ist diese beim Eintrag in das Geburtenregister zu beachten. Wird keine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung fristgemäß beigebracht, wird das Standesamt dagegen zur Wahrung der Rechtssicherheit den nach ausländischem – hier rumänischen – Recht vermuteten Vater als Vater ins Geburtenregister eintragen.

Da sich der leibliche Vater aber fristgerecht zu seinen Kindern bekannte und dieser auch am wahrscheinlichsten dem Kindeswohl nachkommt, sei der Fall klar.