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Bargeldabhebungsgebühr: Irreführende Werbung unzulässig

Wirbt ein Kreditkartenunternehmen mit „0 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit“, dürfen Verbraucher davon ausgehen, dass das Abheben am Automaten überall im Ausland kostenfrei ist. Im konkreten Fall warb in einem Schreiben die Barclays Bank PLC auf der Vorderseite und auf einem angehängten Gutschein herausgehoben mit „0 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit“ für ihre Gold-Kreditkarte. Doch diese Werbebotschaft stimmte nicht: Außerhalb der Eurozone sollte nämlich eine Auslandseinsatzgebühr anfallen. Auf diesen Umstand hatte das Kreditkartenunternehmen aber nur in Erläuterungen auf der Rückseite des Werbeschreibens hingewiesen.

Keine Erläuterungen auf der Rückseite

Das aufgerufene Gericht hat diese Werbung nun wegen Irreführung verboten. Das Anschreiben sei laut Gericht so angelegt gewesen, dass Verbraucher davon ausgehen mussten, alle relevanten Informationen bereits auf der Vorderseite zu erhalten. Erläuterungen auf der Rückseite seien nicht geeignet, diese Irreführung zu beseitigen.

„Regelungen zum Gebührenanfall und zur Gebührenhöhe bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland sind für Verbraucher von zentraler Bedeutung“, erläutern die ARAG Rechtsexperten die Entscheidung des Gerichts (Hanseatische Oberlandesgericht, Az. 5 U 38/14)

Quelle: Arag – Rechtstipps und Gerichtsurteile