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Reiserücktrittsversicherung gilt nicht immer für Blindenhund

Bei einer Reiserücktrittskostenversicherung besteht für einen mitreisenden Blindenhund nur für konkrete und in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Fälle und Ereignisse Versicherungsschutz. Dies hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden (Az. 191 C 17044/16).

Im entsprechenden Fall hatte ein blinder 39-jährige Stuttgarter geklagt, der auf seinen Blindenführerhund angewiesen ist. Dieser hatte eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach Fuerteventura in der Zeit vom abgeschlossen. Allerdings erlitt sein Blindenhund vor der Reise eine akute Erkrankung in Form eines epileptischen Anfalls und war daher in medizinischer Behandlung und flugunfähig. Daraufhin stornierte der Mann die Reise umgehend und der Reiseveranstalter stellt ihm Stornokosten in Höhe von insgesamt 990 Euro in Rechnung. Der Kläger meldete den Schaden seiner Versicherung, die sich jedoch weigerte, den Betrag zu erstatten.

Nach Ansicht des blinden Klägers sei der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn eine sehende Reiseperson wegen einer Erkrankung plötzlich ihr Sehvermögen verliere, was ja ein Versicherungsfall wäre. In den Versicherungsbedingungen seien als versicherte Ereignisse auch der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken anerkannt. Wie auch in diesen Fällen sei es dem Kläger unmöglich, die Reise anzutreten. Zudem müsse sich auch zu Hause jemand um den Blindenhund kümmern.

Nur konkret benannte Einzelereignisse sind versicherungsfähig

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Zwar sei es richtig, dass der 39-jährige ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbar mit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen eben nicht aufgeführt.

Bei der Reiserücktrittskostenversicherung besteht nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz, so das Urteil. Allein die Feststellung, dass die Teilnahme an der Reise für die versicherte Person aus anderweitigen Gründen, die nicht im Katalog der versicherten Ereignisse genannt werden, unzumutbar ist, löst die Eintrittspflicht des Versicherers nicht aus. Der Reiserücktrittversicherer hat in den Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des Klägers zuträfen, seien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden.

Das Urteil ist rechtskräftig.