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Deutsche Unternehmen in Schweden: Ab sofort Buchhaltung nach schwedischem Recht

Deutsche Unternehmen, die mit einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nicht nur vorübergehend in Schweden tätig sind, sind verpflichtet, eine Filiale oder Tochtergesellschaft zu gründen und müssen ihre Buchhaltung künftig ausschließlich nach schwedischem Recht vornehmen. Dies schreibt eine Gesetzesänderung vor, die zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist.

Nach der im Mai vom schwedischen Parlament verabschiedeten Gesetzesvorlage „Buchführungsverstöße in Filialen“ (Bokföringsbrott i filialer, prop. 2017/17:149) müssen schwedische Filialen deutscher Gesellschaften ihre Buchhaltung zukünftig gemäß schwedischer Gesetze durchführen. Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Urteil des obersten Gerichts Schwedens vom 29. März 2016 (B 2048-15).

Darin wurde festgestellt, dass ein ausländisches Unternehmen, das länger als vier Jahre in Schweden ohne Filiale, Tochtergesellschaft oder Agentur tätig war, als in Schweden etabliert betrachtet werden musste. Dies löste laut Gericht auch die Pflicht einer Filialregistrierung aus.

Hohe Geld- und Haftstrafen bei Verstößen gegen Buchhaltungsgesetz

Nach dem derzeit geltenden Buchhaltungsgesetz (Bokföringslag (1999:1078)) unterliegen Filialen der Buchführungspflicht. Das Gesetz schrieb bislang jedoch nicht vor, dass die Buchführung nach dem schwedischen Buchhaltungsgesetz zu erfolgen hatte. Das heißt, dass es bisher für schwedische Filialen ausländischer Gesellschaften ausreichend war, Buchführung nach ausländischem Recht vorzunehmen.

Mit dem Inkrafttreten der oben genannten Gesetzesänderung am 1. Juli ist dies nun nicht mehr möglich. Verstöße gegen das schwedische Buchhaltungsgesetz werden mit Geldstrafen und Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu sechs Jahren in groben Fällen geahndet.

Quelle: deutsch-schwedische Handelskammer