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Anmeldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro gilt auch in Transitzonen von EU-Flughäfen

Die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr anzumelden, besteht auch in den internationalen Transitzonen der Flughäfen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU liegen. Das bedeutet, wer von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat reist und zwar mit Transit über einen Flughafen, der im Hoheitsgebiet der Union liegt, unterliegt somit während der Dauer seines Transits dieser Anmeldepflicht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil (Az. C 17/16) entschieden.

Dem Urteil zugrunde liegt ein Fall aus dem Jahr 2010, bei dem die beninische Gesellschaft Intercontinental einen Mitarbeiter beauftragte, auf dem Luftweg amerikanische Dollar von Cotonou (Benin) nach Beirut (Libanon) zu befördern, mit Transit über den Flughafen Roissy-Charles-de-Gaulle (Frankreich). Während dieses Transits wurde der Mitarbeiter von Zollbeamten kontrolliert, die feststellten, dass er 1.607.650 US-Dollar (etwa 1.511.545 Euro) und 3.900 Euro in bar bei sich führte.

Daraufhin wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet, mit der Begründung er habe gegen die Anmeldepflicht verstoßen habe, der jede natürliche Person, die in die Europäische Union einreist oder aus ihr ausreist, unterliegt, wenn sie Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei sich führt.

Das Verfahren wurde jedoch wegen eines Verfahrensfehlers eingestellt. Daraufhin erhoben der Angeklagte und die Intercontinental eine Schadensersatzklage bei einem französischen Gericht. Sie machten geltend, der Mitarbeiter habe keineswegs gegen die in der Verordnung vorgesehene Anmeldepflicht verstoßen: Begründung: Diese bestehe gar nicht, wenn ein Reisender auf dem Weg von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat in der internationalen Transitzone eines Flughafens, der in der Europäischen Union liegt, lediglich auf der Durchreise sei.

Auch bei Durchreise müssen Barmittel angemeldet werden

Das sah der EuGH jedoch anders. Er argumentierte damit, dass der Begriff der Einreise in die EU bedeutet, dass eine natürliche Person sich von einem Ort, der nicht zum Unionsgebiet gehört, zu einem Ort, der zum Unionsgebiet gehört, fortbewegt. Und weil die Flughäfen der EU-Mitgliedstaaten nun mal zum Hoheitsgebiet der Union gehören, würden die Bestimmungen zur Anmeldepflicht von Barmitteln in Höhe von mehr als 10.000 Euro auch in den internationalen Transitzonen dieser Flughäfen gelten – und zwar ohne Ausnahme.

Da der Intercontinental-Mitarbeiter in einem Flughafen in Frankreich, also auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats aus einer Maschine mit Herkunft aus einem Nicht-EUStaat von Bord ging und in der internationalen Transitzone dieses Flughafens verweilte, bevor er an Bord einer anderen Maschine mit Ziel in einem anderen Nicht-EU-Staat ging, war er faktisch in die Union eingereist und unterlag somit der Anmeldepflicht (Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2005, L 309, S. 9).

Der EugH erläuterte sein Urteil weiter wie folgt: Die in der Verordnung vorgesehene Anmeldepflicht soll nämlich abschreckend wirken und verhindern, dass Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem eingeleitet und im Anschluss an eine Geldwäsche investiert werden. Deshalb sei es auch unerheblich, ob der Intercontinental-Mitarbeiter eine Außengrenze der Union überschritten hat oder nicht.