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Kindergeld im Ausland soll an dortige Lebenshaltungskosten angepasst werden

Das Bundesfinanzministerium (BMF) will das Kindergeld für Kinder im Ausland auf die dortigen Lebenshaltungskosten anpassen. Zudem sind Anträge in allen Fällen nur noch sechs Monate rückwirkend möglich.

Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen“ soll nun insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll allerdings erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.

Die geplanten Änderungen betreffen das Einkommenssteuergesetz (EStG) und das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes steht oftmals in einem Missverhältnis zu den Lebenshaltungskosten, die für das Kind im Mitgliedstaat, in dem es wohnt, aufgewendet werden müssen. Maßstab für die geplante Staffelung der Kindergeldbeiträge ist die Notwendigkeit und Angemessenheit nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates. „Das bedeutet, dass die Höhe Kindergeldes geringer ausfallen kann als bisher, wenn die Lebenshaltungskosten im Aufenthaltslandes des Kindes geringer sind als in Deutschland“, weiß Omer Dotou vom Auslandsspezialisten BDAE.

Rückwirkender Kindergeldantrag soll auf sechs Monate begrenzt werden

Zusätzlich soll ab 2018 eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate eingeführt werden. Diese Änderung betrifft alle Anträge, ist also nicht auf den Fall beschränkt, dass das Kind im Ausland lebt. Schließlich enthält das Gesetz noch eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen, falls ein Kind ins Ausland gezogen oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde.

„Als Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bekommen die Familienkassen in den letzten Jahren zunehmend auch Kindergeldanträge von EU-Bürgern, deren Kinder in einem anderen EU-Staat wohnen und für die dort ein Kindergeldanspruch besteht“, sagt Marcel Radke, Steuerberater und Prokurist bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN.

Die Ansprüche werden entsprechend der im Steuerrecht allgemein geltenden Festsetzungsverjährungsfrist oft für die zurückliegenden vier Jahre geltend gemacht. Die Festsetzung des Kindergeldes in diesen Fällen ist sehr aufwändig, da in der Regel die ausländische Familienleistung geprüft und angerechnet werden muss.