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Italien mit neuem Gesetz zur Entsendung von Arbeitnehmern

Seit Jahresbeginn ist ein neues Gesetz für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien durch im EU-Ausland ansässige Unternehmen in Kraft getreten. Mit dem GvD Nr. 136/2016 hat Italien damit die EU-Richtlinie 2014/67/EU ins nationale Recht umgewandelt.

Das neue italienische Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt für Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und die vor dem Hintergrund einer Dienstleistungserbringung Arbeitnehmer zugunsten eines anderen Unternehmens (aus demselben Konzern, einer anderen Produktionsstätte oder eines Drittunternehmens) nach Italien entsenden. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem entsendeten Arbeitnehmer während des Entsendezeitraums bestehen bleibt. Des Weiteren betroffen von den neuen Regelungen sind Arbeitnehmer-Überlassungsgesellschaften, die in Italien ansässigen Entleihern oder italienischen Produktionsstätten Leiharbeiter überlassen. Ebenfalls betroffen sind Straßengüter-Verkehrsunternehmen mit regelmäßiger Kabotage, wenn dem in einem EU-Mitgliedsstatt ansässigen Beförderungsunternehmen erlaubt ist, in einem anderen Mitgliedstaat Tätigkeiten des Straßenverkehrs im Auftrag von Dritten durchzuführen.

Einhaltung der italienischen Arbeitsbedingungen gefordert

Für die Zeit der Entsendung unterliegt das Arbeitsverhältnis zwischen dem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen nach Italien entsandten Mitarbeitern den italienischen Arbeitsbedingungen. Diese finden nämlich auf Mitarbeiter, die am Ort der Entsendung ähnliche Arbeitstätigkeiten ausüben, Anwendung. Unter „Arbeitsbedingungen“ versteht man die italienischen gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften in Bezug auf

  1. Höchstarbeits- und Mindestruhezeit
  2. Bezahlter Mindestjahresurlaub
  3. Mindestlöhne inklusive Überstundenvergütung
  4. Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung
  5. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  6. Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
  7. Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie anderen Nichtkriminierungsbestimmungen

Einige Informationen zu den Arbeitsbedingungen sind auf der Internetseite des italienischen Arbeitsministeriums in italienischer und englischer Sprache zu finden. Die branchenspezifischen Tarifverträge stehen ebenfalls zur Verfügung –  allerdings nur auf Italienisch.

Entsendung muss online registriert werden

Wichtig: Die Entsendung muss vom entsendenden Unternehmen beim italienischen Arbeitsministerium spätesten bis 24:00 Uhr des dem ersten Entsendungstag in Italien vorangehenden Tages vorab gemeldet werden. Das entsendende Unternehmen muss sich hierfür beim Internetportal des italienischen Arbeitsministeriums registrieren und ein entsprechendes Entsendungsvorabformular ausfüllen sowie übermitteln. Dabei ist die Registrierung nur in italienischer Sprache möglich.

Die auszufüllenden Felder des Formulars UNI Distacco UE beziehen sich auf Informationen zum entsendenden Unternehmen und dessen gesetzlichen Vertreter, zur ernannten Bezugsperson, zum Leistungsempfänger, zu Dauer und Sitz der Entsendung sowie zu den entsandten Arbeitnehmern.

Während der Entsendung und für zwei Jahre nach Beendigung der Entsendung ist das Unternehmen verpflichtet

  1. folgende Unterlagen aufzubewahren: den Arbeitsvertrag (samt Übersetzung in italienischer Sprache), den Lohnzettel, die Stundenzettel, aus denen Anfang, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen, Nachweise über die Zahlung der Gehälter oder gleichwertige Unterlagen, das Zertifikat über die anzuwendenden Sozialsicherheitsvorschriften
  2. einen Ansprechpartner mit Zustellungswohnsitz in Italien für den Empfang und die Übersendung von Akten und Dokumenten zu beauftragen. Sollte diese Beauftragung unterbleiben, wird der Sitz des entsendenden Unternehmens zum Ort des Rechtssitzes des Leistungsempfängers.

Während der Entsendung ist das entsendende Unternehmen verpflichtet, einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu ernennen, der befugt ist, mit den Sozialpartnern zu verhandeln.

Sollten sich ausländische Unternehmen nicht an die Vorschriften des neuen italienischen Entsendegesetzes halten, drohen Geldstrafen von bis zu 150.000 Euro.

Alle ausführliche Informationen hat die AHK Italien in einem Merkblatt zusammengefasst.