Skip to main content
Ad
© Butch - Fotolia.com

Sozialhilfe im Ausland kann nicht per E-Mail eingeklagt werden

Ein deutscher Staatsangehöriger, der sich seit Jahren in der Ukraine aufhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ausland. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden (Az. L 7 SO 4619/15).

Im betreffenden Fall hatte ein Mann behauptet, wegen einer in Deutschland drohenden Strafverfolgung nicht zurückkehren zu können. Die Klage führte er ausschließlich in E-Mail-Form, weshalb das Landessozialgericht zudem entschied, dass die Klage auch aufgrund der nicht zulässigen Form abgewiesen werde.

Hintergrund: Der Antragsteller stammt aus dem Raum Stuttgart und lebt nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2010 in der Ukraine. Nach den Erkenntnissen der Botschaft lebt er dort freiwillig und werde auch nicht von irgendeiner ukrainischen Behörde an der Ausreise gehindert.

Auch für Auslandssozialhilfe müssen Lebensumstände nachgewiesen werden

Der Deutsche gab an, dass ihm in Deutschland eine Haftstrafe drohe, weshalb er nicht die Absicht habe, in das Bundesgebiet zurückzukehren. Auf Nachfrage der deutschen Sozialbehörden machte der Kläger keine weiteren Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen und Wohnumständen. Daraufhin kassierte er die Absage über Zahlung von Sozialhilfe. Gegen diese Entscheidung erhob er per E-Mail Klage beim Sozialgericht Stuttgart und weigerte sich, seine vollständige Anschrift anzugeben. Das Sozialgericht wies die Klage daraufhin als unzulässig ab. Diese hat das Landessozialgericht bestätigt und ebenfalls die – wiederum nur per E-Mail ohne Nennung einer Postanschrift eingelegte – Berufung als unzulässig verworfen.

Die Begründung der Richter: Nur mit der bloßen Angabe einer E-Mail-Adresse kann kein Rechtsstreit geführt werden. Damit besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland. Auslandssozialhilfe gibt es nur in außergewöhnlichen Notlagen und wenn die Rückkehr in das Bundesgebiet aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Hierfür ist der Antragsteller beweispflichtig; er hat jedoch keine verwertbaren Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Außerdem stellt die behauptete drohende Strafverfolgung in der Bundesrepublik kein anzuerkennendes Rückkehrhindernis dar.

[dropshadowbox align=“none“ effect=“lifted-both“ width=“auto“ height=““ background_color=“#ffffff“ border_width=“1″ border_color=“#dddddd“ ]

Sozialhilfe für Deutsche im Ausland:

SGB 24 Abs. 1-3 SGB XII 

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

  1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
  2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
  3. hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

[/dropshadowbox]