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Titelbild: © nmann77 - Fotolia.com

Die steuerliche Geltendmachung von Kreditkosten: Wenn es international wird

Die Aufnahme eines Kredites ist heute selbstverständlich. Wurden Finanzierungen früher vor allem im Zusammenhang mit privaten Bauvorhaben in Anspruch genommen, ist es inzwischen gang und gäbe, auch größere Anschaffungen oder Konsumwünsche durch einen individuellen Kredit zu finanzieren. Online-Angebote und Plattformen machen dies einfach und unkompliziert. Viele Kreditanlässe besitzen dabei einen Auslandsbezug – denn dank EU und Globalisierung haben nationale Grenzen beim Leben und Arbeiten insgesamt an Bedeutung verloren.

So viele Möglichkeiten die Kreditaufnahme eröffnet, Zinsen und Tilgung stellen fast immer eine spürbare Belastung dar. Es überrascht daher nicht, wenn der Wunsch besteht, Kredite steuerlich geltend zu machen. Der Steuergesetzgeber hat dafür allerdings enge Grenzen gesetzt. Im deutschen Steuerrecht gilt das Prinzip, dass – wenn überhaupt – nur die Kreditkosten (im wesentlichen Zinsen) angesetzt werden können, nicht dagegen Tilgungen. Voraussetzung ist, dass die Kreditaufnahme der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte dient. Dieses Prinzip gilt für Steuerinländer wie für Steuerausländer – also Personen mit Wohnsitz oder überwiegendem Aufenthalt im Ausland -, die in Deutschland (beschränkt) steuerpflichtige Einkünfte erzielen.

Immobilien im In- und Ausland

Jon Flobrant - unsplash.com
Jon Flobrant – unsplash.com

Die weitreichendsten steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten sind im Zusammenhang mit vermieteten Immobilien gegeben. Die Kreditkosten, die bei der Finanzierung der Immobilie anfallen, dürfen als Werbungskosten angesetzt und von erzielten Mieterträgen abgezogen werden. Sie mindern damit die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei selbstgenutzten Objekten besteht diese Abzugsmöglichkeit nicht. Wird ein Haus gemischt genutzt, also sowohl selbst bewohnt als auch vermietet, können die Finanzierungskosten in der Regel anteilig für den vermieteten Teil steuermindernd berücksichtigt werden.

Viele Deutsche besitzen mittlerweile Ferienobjekte im Ausland. Wie die Besteuerung aussieht, hängt in diesen Fällen überwiegend vom jeweiligen nationalen Steuerrecht ab. Einkünfte aus der Vermietung von ausländischen Ferienimmobilien sind üblicherweise im betreffenden Land zu versteuern, in Deutschland selbst bleiben die Einkünfte steuerfrei. Auch die Absetzungsmöglichkeiten – zum Beispiel von Kreditkosten – richten sich nach dem geltenden nationalen Steuerrecht. Doch keine Regel ohne Ausnahmen – bei Immobilien in Spanien und Finnland findet aufgrund der mit diesen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Besteuerung nach deutschem Steuerrecht statt. Wenn die Ferienimmobilie hier vermietet wird, können die Kreditkosten wie im Inland als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. Für die Ferienwohnung in Mallorca gilt also das gleiche wie bei der Wohnungsvermietung in Deutschland.

Beschränkte Möglichkeiten für Arbeitnehmer

Von der Immobilienvermietung abgesehen sind die Möglichkeiten für Arbeitnehmer, Kreditkosten steuerlich geltend zu machen begrenzt. Lediglich bei Kreditaufnahmen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Zweitwohnung sind Absetzungsmöglichkeiten gegeben. Die anfallenden Kreditkosten mindern als Werbungskosten die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Kompliziert wird es wieder, wenn Arbeitseinkünfte im Ausland erzielt werden und in diesem Kontext Werbungkosten angesetzt werden. Hier kommt es für die effektive Steuerbelastung wiederum auf das jeweils bestehende Doppelbesteuerungsabkommen an. Üblicherweise sind die Einkünfte in der Steuererklärung nach deutschem Steuerrecht anzugeben. Werbungskosten – zum Beispiel Kreditkosten – richten sich ebenfalls nach deutschen Regeln. Die Einkünfte bleiben in Deutschland dennoch steuerfrei, unterliegen hier aber – anders als Einkünfte bei Mietimmobilien – dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Selbstständige fahren besser

Selbstständige und Freiberufler können meist in größerem Umfang Kreditkosten steuermindernd angeben. Die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte als Finanzierungzweck ist Bedingung dafür. In diesem Sinne lassen sich auch Kreditkosten zur Finanzierung von Räumlichkeiten für die Tätigkeit, von Betriebs-, Praxis- oder Geschäftsausstattung und von beruflich genutzten Fahrzeugen absetzen. Bezüglich der Erzielung von Einkünften im Ausland und der Absetzungsmöglichkeiten von Kreditkosten in diesem Kontext gelten die Ausführungen zu Arbeitnehmern analog.

Was ist bei Auslandsstudium und -praktika?

Bei Aus-, Fort- und Weiterbildung ist es heute üblich, Auslandsstationen zu absolvieren – zum Beispiel als Studienabschnitt oder Praktikum. Werden diese Bildungsaktivitäten kreditfinanziert, können die Kreditkosten – je nach Konstellation – als Sonderausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Bei Fortbildung im Ausland schaut das Finanzamt allerdings besonders genau, ob tatsächlich ein berufliches Interesse vorliegt.

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Die Autorin:

Stephanie Döring hat 2007 erfolgreich ihren akademischen Abschluss in der Volkswirtschaftslehre erworben und konnte seitdem bereits für verschiedene Unternehmen in der Finanzplanung und im Bereich Research unterstützend aktiv werden.

Seit 2013 arbeitet Frau Döring freiberuflich, wobei ihre Expertise bei verschiedenen Finanzportalen Smava zum Einsatz kommt.

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