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Doppelbesteuerungsabkommen mit China: Die wichtigsten Fakten

Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt werden, kommen automatisch in rechtlicher Hinsicht mit zwei Ländern in Berührung: dem Heimatland und dem Tätigkeitsland. Beide Länder haben grundsätzlich den Wunsch einer Besteuerung – das Heimatland aufgrund des Wohnsitzes und das Tätigkeitsland aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen. Dieser Konflikt wird durch Vereinbarungen der betroffenen Länder aufgelöst, den so genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In ihnen wird getrennt nach den einzelnen Einkunftsarten geregelt welches Land die Besteuerung vornehmen darf.

Deutschland hat mit rund 100 Ländern derartige DBA abgeschlossen, unter anderem auch mit China. Das DBA-China stammt vom 10. Juni 1985, eine Neufassung wurde im März 2014 unterzeichnet. Die Neufassung ist allerdings erst anwendbar, wenn beide Länder interne Zustimmungsgesetze verabschiedet haben. Dieser Prozess wurde in beiden Ländern eingeleitet; die Neufassung des DBA-China wird voraussichtlich am 01.01.2017 in Kraft treten.

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Auseinandersetzung mit Doppelbesteuerungsabkommen zwingend erforderlich.

Entsendungen deutscher Mitarbeiter nach China beziehungsweise der Einsatz chinesischer Personen in Deutschland sind immer von gewisser zeitlicher Dauer und können damit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen DBAs hinauswirken. Wird ein Einsatz von Mitarbeitern im anderen Land geplant, so ist es erforderlich, sich mit beiden Regelungen auseinander zu setzen. Nur so können die steuerlichen Auswirkungen im Voraus eingeschätzt werden.

Im besonderen Brennpunkt des DBA-China stehen neben den klassischen Bereichen der Betriebsstätte und der 183-Tage- Regelung insbesondere die Vorschriften über das Entstehen einer Dienstleistungs-Betriebsstätte. Hier gilt besondere Obacht, denn das Vorliegen einer Betriebsstätte im anderen Land birgt stets das Risiko einer Doppelbesteuerung. Im Vorwege muss daher jedem Unternehmen deutlich werden, in welchem Rahmen es sich mit der beabsichtigten Tätigkeit bewegt.

Bei jeder steuerlichen Beurteilung sind die innerstaatlichen Vorschriften beider betroffenen Länder zu berücksichtigen. Es ist daher unerlässlich, die steuerlichen Folgen auch durch einen in China ansässigen steuerlichen Berater klären zu lassen. Bindungswirkungen des einen Staates an die steuerliche Beurtei­lung des anderen Staates existieren nicht.

Fazit: Es zeigt sich, dass ein Mitarbeitereinsatz in einem anderen Land im Vorwege sorgfältig untersucht werden sollte. Nur so können die Probleme erkannt und durch ge­stalterische Maßnahmen verhindert oder im Risiko gemindert werden.

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Mario Stahl                           Michael Yönden

Die Autoren Mario Stahl und Michael Yönden sind Steuerberater der Kanzlei
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