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Änderungen bei Mitarbeiterentsendung nach Frankreich

Bei einer Mitarbeiterentsendung nach Frankreich haben Unternehmer mit Sitz in Deutschland arbeits-, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten zu beachten.

Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung des deutschen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) vorübergehend eine Beschäftigung in Frankreich ausübt. Dabei muss die Dauer der Beschäftigung in Frankreich von vornherein bestimmt sein.

Mitarbeiter bei der örtlichen Arbeitsinspektion melden

Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen Inspection du Travail (Arbeitsinspektion) anzuzeigen.
Diese Meldung muss bestimmte Angaben, wie beispielsweise Name und Adresse des Unternehmens, Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit sowie Personalien der entsendeten Mitarbeiter enthalten.

Vertreter bestimmen

Seit dem 1. April 2015 gibt es darüber hinaus eine neue Vorschrift, die vorsieht, dass Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, einen Vertreter in Frankreich bestimmen müssen, der im Fall einer Kontrolle durch das französische Gewerbeaufsichtsamt kontaktiert werden kann.