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Highly detailed flag of Philippines waving in the wind.

Deutsch-philippinisches Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft getreten

Das am 9.9.2013 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Philippinen ist am 1.1.2016 in Kraft getreten und ersetzt das bis dahin geltende Abkommen aus dem Jahr 1983.

Inhaltlich modernisiert das neue Doppelbesteuerungsabkommen die bis dahin gültigen Regelungen und passt sich an das aktuelle OECD-Musterabkommen an. Insbesondere senkt das Neuabkommen die Quellensteuer in Bezug auf Zinsen und Lizenzzahlungen von 15 Prozent auf 10 Prozent. Um Streitigkeiten vorzubeugen, findet sich im Protokoll zudem eine klare Abgrenzung zwischen (quellensteuerpflichtigen) Lizenzzahlungen und nicht der Quellensteuerpflicht unterliegenden Vergütungen für technische Dienstleistungen.

Die Quellensteuer auf Dividenden (Art. 10 DBA) beträgt grundsätzlich weiterhin 15 Prozent. Allerdings sinkt für den Fall, dass die die Dividenden beziehende Kapitalgesellschaft mit zumindest 25 Prozent am ausschüttenden Unternehmen beteiligt ist, der Steuersatz auf 10 Prozent, bei einer Beteiligung von mindestens 70 Prozent auf 5 Prozent.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen regelt auch steuerliche Betriebsstätten

Eine steuerpflichtige Betriebsstätte kann nach Maßgabe des Art. 5 (3) (b) DBA auch durch Erbringung von Beratungsleistungen errichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Personal des beratenden Unternehmens sich für eine Dauer von sechs Monaten innerhalb eines beliebigen Zwölf-Monats-Zeitraum im anderen Land aufhält.

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen aktualisiert und strafft zudem die Regelungen zur Verteilung des Besteuerungsrechts hinsichtlich gesetzlicher und privater Renteneinkünfte.

Quelle: Germany Trade and Invest

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Foto: © Carsten Reisinger – Fotolia.com