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Unfall mit Mietwagen im Ausland: Meldung bei Polizei ist Pflicht

Wer nach den Vertragsbedingungen verpflichtet ist, beim Unfall mit einem Mietfahrzeug die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht vorzulegen, muss dies selbst dann tun, wenn der Unfallgegner bekannt ist und er Gefahr läuft, seinen Flug zu verpassen.Das hat ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 233 C 7550/15) klargestellt.

Im ensprechenden Fall hatte der Kläger aus Krefeld über einen Reiseveranstalter in Deutschland ein Auto in Italien gemietet. Am Tag seines Rückfluges wurde sein korrekt geparktes Mietauto von einer Italienerin angefahren und beschädigt. Die Unfallverursacherin hinterließ ihre Kontaktdaten. Da der Reisende befürchtete, seinen Rückflug zu verpassen, meldete er den Unfall nicht bei der Polizei, sondern übergab die Adresse der Unfallverursacherin nur dem Vermieter bei der Rückgabe des Mietwagens.

Eindeutige Regelung in den Versicherungsbedingungen für Mietwagen

Obwohl der Kontakt hergestellt werden konnte, behielt der Autovermieter die Kaution in Höhe von 900 Euro ein. Dagegen klagte der Kunde. Er war der Ansicht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Polizei einzuschalten, da er sonst seinen Rückflug verpasst hätte. Die Mietwagenfirma erstatte ihm daraufhin freiwillig die Kaution. Als der Mann nun auch noch die Kosten für den Anwalt zurückforderte, weigerte sich die Firma jedoch.

Zu Recht, wie die Richter befanden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vermittlungsbedingungen im Vertrag wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger die darin vorgegebene Vorgehensweise im Schadensfall vor Ort einhält, was er nicht getan hat, da er die Polizei nicht verständigt und keinen Unfallbericht vorgelegt hat. „Dass der Kläger bei Verständigung der Polizei vor Ort gegebenenfalls seinen Rückflug verpasst hätte, kann kein Entfallen dieser Erstattungsvoraussetzungen bedingen“, so das Gericht. Da der Kläger nicht die vertraglich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen erfüllt hatte, habe er kein Recht auf die Rückzahlung der Selbstbeteiligung und deshalb auch nicht auf die Erstattung der Anwaltskosten.

Quellen: Amtsgericht München,  www.tip.de


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