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Ukraine: Neue Regeln für Produktsicherheit

Die Ukraine hat neue Gesetze für Produkte erlassen, die nicht zum Nahrungsmittelsektor gehören. Folgendes müssen Unternehmen künftig beachten: Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden müssen sie jederzeit Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen sich ergibt, von wem die Ware bezogen und an wen sie weiterverkauft wurde. Diese Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Kann der Hersteller nicht identifiziert werden, sind die Behörden befugt, jedes Unternehmen aus der Lieferkette, das keine entsprechenden Unterlagen besitzt, zur Verantwortung zu ziehen. Stellt die Firma fest, dass eine – wie auch immer geartete – Gefahr von einem Produkt ausgeht, muss sie dies den Aufsichtsbehörden umgehend mitteilen. Hersteller und Importeure sind vor diesem Hintergrund zu Produkttests verpflichtet.

Das Gesetz über die Produktsicherheit (Nr. 2736-VI) definiert als Hersteller

  • a) alle in der Ukraine ansässigen Personen, die Produkte produzieren oder zumindest unter eigenem Warenzeichen in den Verkehr bringen,
  • b) autorisierte Vertreter eines ausländischen Herstellers,
  • c) Importeure. Händler sind demnach alle Personen in der Lieferkette, die auf dem ukrainischen Markt Produkte anbieten, außer Herstellern und Importeuren.

Die ukrainischen Aufsichtsbehörden dürfen den Verkauf von Waren, die den Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen, einschränken oder verbieten. Sie sind außerdem befugt, öffentliche Warnungen hinsichtlich gefährlicher Waren auszusprechen oder von Unternehmen Rückruf von gefährlichen Waren zu verlangen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen sieht das Gesetz Geldbußen in Höhe von bis zu 5.000 Brutto-Mindesteinkommen (d.h. 85.000 Griwna = rund 7.500 Euro) vor.

Die Vorschriften der beiden Gesetze finden Anwendung, soweit keine vorrangigen Spezialgesetze für eine bestimmte Produktgruppe eingreifen.

Quelle: IHK Köln International

 Foto: fotolia © Christian Schwier