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Mädchen schaut auf Geldtürme - auf dem Tisch liegend

Kindergeld auch für in Tschechien lebende Familien

Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien hat und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat Anspruch auf deutsches Kindergeld – und zwar dann, wenn er in Deutschland einen Zweitwohnsitz beibehält. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH; Az. III R 44/12) hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater mit deutscher Staatsbürgerschaft für seine zwei Kinder die entsprechende staatliche Unterstützung eingeklagt. Dieser bewohnt seit 1977 mit seiner Familie eine Einliegerwohnung im Hause seiner Eltern in Rheinland-Pfalz. Nachdem er im Herbst 2005 arbeitslos geworden war, trat er am 1. Juni 2006 eine Beschäftigung im tschechischen Prag an. Dorthin zog er auch mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern – die ältere Tochter besucht die deutsche Schule in Prag. Der Familienvater verbringt jedoch weiterhin seine gesamte freie Zeit mit der Familie in seiner Wohnung in Deutschland – er selbst während seines Urlaubs und die Familie während der Schulferien. Die Nutzung der dortigen Wohnung geht somit nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) über eine übliche Nutzung als Ferienquartier deutlich hinaus.

Kindergeld infolge des Umzugs nach Tschechien eingestellt

Als die Familienkasse vom Wohnortwechsel erfuhr, stellte sie die Kindergeldzahlung für die ältere Tochter, die in Prag zur Schule geht, ein und forderte den überzahlten Betrag für die Monate Juli 2006 bis September 2008 in Höhe von 4.158 Euro zurück.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht befand. Begründung: Um Anspruch auf Kindergeld zu haben, reicht es, in Deutschland einen Wohnsitz zu haben. EU-Bürger dürfen mehrere Wohnsitze haben – auch im Zur Um den Zweitwohnsitz in Deutschland aufrecht zu erhalten, reichen unregelmäßige Aufenthalte aus, sofern es sich dabei nicht bloß um Besuche handelt.

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