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Neues DBA mit Norwegen in Kraft getreten

Am 1. Januar 2015 ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Norwegen in Kraft getreten. Die Unternehmensberatung WTS nennt die wichtigsten Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Demnach wurde Artikel 23 des DBA wird dahingehend geändert, dass auf norwegischer Seite ausschließlich die so genannte Anrechnungsmethode angewendet wird. In Deutschland hingegen wird grundsätzlich die Freistellungsmethode angewendet (Artikel 23 Absatz 2a DBA). Allerdings findet die Anrechnungsmethode auf die in Artikel 23 Abs. 2b DBA genannten Einkunftsarten Anwendung. In dem Katalog der Einkünfte, auf die Deutschland die Anrechnungsmethode anwendet, werden unter anderem die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen, Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen genannt.

Arbeitnehmer aus Norwegen werden auf deutsches Niveau „angehoben“

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird auf die deutsche Steuer – unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern – die norwegische Steuer angerechnet, die nach norwegischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen entrichtet wurde. Dem Arbeitnehmer droht aufgrund der höheren Steuersätze in Deutschland eine „Anhebung“ auf deutsches Steuerniveau.

Durch die Änderungen des DBA ist die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt – bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern mögliche Freistellung des Arbeitslohns – nun nicht mehr möglich. Die Anrechnung der Steuern kann grundsätzlich nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen.

Höherer Freibetrag möglich

Allerdings kann sich der Arbeitnehmer aus Billigkeitsgründen entsprechend Paragraf 39a Absatz 1 S.1 Nr. 5 Buchstabe c des Einkommenssteuergesetzes (ESTG) das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden ausländischen Abzugsteuer als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen, sofern es aufgrund der Anwendung der Anrechnungsmethode im laufenden Kalenderjahr zu einer zeitweiligen Doppelbesteuerung kommt.

Dies stellt das BMF-Schreiben vom 12.11.2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (IV B 2 – S 1300/08/10027) klar. Wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, ist jedoch zu beachten, dass gemäß Paragraf 46 Absatz 2 Nr. 4 EStG eine Veranlagungspflicht für den Arbeitnehmer besteht. Außerdem kann diesem Zusammenhang der Freibetrag nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

Autoren: Frank Dissen (Rechtsanwalt und Steuerberater bei WTS), Expat News

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